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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Berichtsjahr 2015 - Änderung der Regelung und Neufassung ihrer Anlage 3

Vom 21. April 2016
(BAnz. AT vom 19.05.2016 B5)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. April 2016 beschlossen, die Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 17. März 2016 (BAnz AT 26.04.2016 B2), wie folgt zu ändern:

I.

Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Feststellung der konkreten Anzahl der zu erstellenden Qualitätsberichte erfolgt nach Maßgabe von Absatz 3 und Anlage 3 (Positivliste)."

c) Die neuen Sätze 3 und 4 werden als neuer Absatz 3 gefasst.

2. In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Ein nach Standorten differenzierter Versorgungsauftrag nach Satz 1 liegt vor, wenn der Versorgungsauftrag gemäß § 8 Absatz 1 Krankenhausentgeltgesetz ausweist, dass dieser an (verschiedenen) räumlich getrennten Orten erfüllt werden kann. Das Vorliegen eines Standorts erfordert nicht, dass vollstationäre Leistungen erbracht werden."

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Berichtsjahr 2013" durch die Angabe "Berichtsjahr 2015" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "dasselbe Krankenhaus erneut" durch die Wörter "ein Krankenhaus zweimal in Folge" und das Wort "Wiederholungsfall" durch die Wörter "wiederholten Fall der Nichtlieferung im darauffolgenden Jahr" ersetzt und nach den Wörtern "Qualitätssicherungsabschlag von 2 Euro pro" die Wörter "teil- und" eingefügt.

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der G-Ba überprüft nach Ablauf von drei Jahren die Sanktionsregelungen. "Der nach Absatz 1 ermittelte Abschlagsbetrag wird spätestens im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum verrechnet."

4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7, die dem Krankenhaus nicht zurechenbar ist, zieht keine Sanktion nach Absatz 1 nach sich. Das gilt ebenso für zulässig erfolgte Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen gemäß § 6 Absatz 3. Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7, die sich ausschließlich dadurch begründet, dass aufgrund der Registrierung und Anmeldung des Krankenhauses gemäß Anlage 2 keine C-1 Berichtsteile von den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen an die Annahmestelle übermittelt wurden, zieht für das Berichtsjahr 2013 keine Sanktionen nach sich. Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7 zieht für das Berichtsjahr 2014 keine Sanktionen nach sich. "(2) Eine Sanktion nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn
  1. die nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7 dem Krankenhaus nicht zurechenbar ist oder
  2. eine Nach- oder Ersatzlieferung nach § 6 Absatz 3 erfolgt ist."

5. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der nach Absatz 1 ermittelte Abschlagsbetrag wird spätestens im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum verrechnet. "(3) Der G-Ba überprüft nach Ablauf von drei Jahren die Regelungen der Absätze 1 bis 3."

II.

Die Anlage 3 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Verfahren zur Veröffentlichung der Berichtspflicht und zur Erstellung einer Liste nach § 8 Absatz 1 ab dem Berichtsjahr 2015) wird gemäß Anlage zum Beschluss gefasst.

III.

Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

.

Anlage


alt neu
Anlage 3
Verfahren zur Erstellung der Liste nach § 8 Absatz 1

§ 1 Vorbereitung des Stellungnahmeverfahrens zur Feststellung des Umfangs der Lieferverpflichtungen für die Berichtsjahre 2013 und 2014

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