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Regelwerk, Biotechnologie

Qb-R - Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser

Vom 16. Mai 2013
(BAnz. AT vom 24.07.2013 B5; 04.09.2013 B2; 23.04.2014 B2 14; 27.05.2014 B3 14a; 22.07.2014 B4 14b; 12.12.2014 B4 14c; 15.04.2015 B3 15; 10.06.2015 B2 15a; 26.06.2015 B3 15b; 08.07.2015 B4 15c; 20.07.2015 B1 15d; 24.02.2016 B1 16; 26.04.2016 B2 16a; 19.05.2016 B5 16b; 20.05.2016 B2 16c; 18.07.2016 B2 16d; 05.08.2016 B3 16e; 22.12.2016 B3 16f; 08.06.2017 B2 17; 21.07.2017 B2 17a; 28.12.2017 B4 17b; 20.02.2018 B3 18; 28.05.2018 B1 18a; 29.06.2018 B4 18b; 24.07.2018 B2 18c; 04.10.2018 B4 18d; 11.10.2018 B3 18f; 29.11.2018 B5 18g)



(Red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Archiv
Siehe Fn. *

§ 1 Ziele des Qualitätsberichts 14

Die Ziele des Qualitätsberichts umfassen:

§ 2 Gegenstand der Regelungen 14 16b / 16b

(1) Die Regelungen legen das Verfahren für die Erstellung, Übermittlung und Veröffentlichung sowie Inhalt, Umfang und Datenformat des Qualitätsberichts fest.

(2) Die Regelungen verpflichten jedes nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus, einen Qualitätsbericht zu erstellen und zu übermitteln. Die Feststellung der konkreten Anzahl der zu erstellenden Qualitätsberichte erfolgt nach Maßgabe von Absatz 3 und Anlage 3 (Positivliste).

(3) Bei einem ach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit einem nach Standorten differenzierten Versorgungsauftrag ist ein vollständiger standortspezifischer Qualitätsbericht je Standort (Standortbericht) sowie zusätzlich ein Gesamtbericht über alle Standorte (Gesamtbericht zu erstellen und zu übermitteln. Ein nach Standorten differenzierter Versorgungsauftrag nach Satz 1 liegt vor, wenn der Versorgungsauftrag gemäß § 8 Absatz 1 Krankenhausentgeltgesetz ausweist, dass dieser an (verschiedenen) räumlich getrennten Orten erfüllt werden kann. Das Vorliegen eines Standorts erfordert nicht, dass vollstationäre Leistungen erbracht werden. Die in diesen Regelungen getroffenen Bestimmungen gelten sowohl für den Gesamtbericht als auch für die Standortberichte in gleicher Weise.

§ 3 Inhalt und Umfang des Qualitätsberichts 14 15a 16a / 16a 16b 18

(1) Der Qualitätsbericht soll den Stand der Qualitätssicherung in dem jeweiligen Krankenhaus insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen

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