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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Keine Durchführung des Stellungnahmeverfahrens für das Berichtsjahr 2014

Vom 21. Januar 2016
(BAnz. AT vom 24.02.2016 B1)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2016 beschlossen, die Regelungen gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 18. Juni 2015 (BAnz AT 20.07.2015 B1), wie folgt zu ändern:

I.

Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:

"Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7 zieht für das Berichtsjahr 2014 keine Sanktionen nach sich."

2. In Anlage 3 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser wird nach § 4 folgender § 5 angefügt:

" § 5 Stellungnahmeverfahren für das Berichtsjahr 2014

Für das Berichtsjahr 2014 wird kein Verfahren zur Erstellung der Liste nach § 8 Absatz 1 Qb-R nach dieser Anlage durchgeführt."

II.

Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

ID: 16/0373

ENDE

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