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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Beschluss einer Anlage 3 (Erstellung der Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R)

Vom 18. Juni 2015
(BAnz. AT vom 08.07.2015 B4)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2015 beschlossen, die Regelungen gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 16. April 2015 (BAnz AT 26.06.2015 B3), wie folgt zu ändern:

I.

Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt."

2. In § 8 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

"Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7, die sich ausschließlich dadurch begründet, dass aufgrund der Registrierung und Anmeldung des Krankenhauses gemäß Anlage 2 keine C-1 Berichtsteile von den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen an die Annahmestelle übermittelt wurden, zieht für das Berichtsjahr 2013 keine Sanktionen nach sich."

II.

Den Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser wird eine Anlage 3 (Vserfahren zur Erstellung der Liste gemäß § 8 Absatz 1) gemäß Anhang zum Beschluss angefügt.

III.

Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. .

Verfahren zur Erstellung der Liste nach § 8 Absatz 1 Anlage 3

§ 1 Vorbereitung des Stellungnahmeverfahrens zur Feststellung des Umfangs der Lieferverpflichtungen für die Berichtsjahre 2013 und 2014

1Für die Berichtsjahre 2013 und 2014 erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils eine Liste aller nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser mit ihren Standorten gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Qb-R (KH-Standortliste). 2Bei der Erstellung der KH-Standortliste sind insbesondere die Krankenhauspläne der Länder zugrunde zu legen. 3Mittels Abgleich der KH-Standortliste mit einer Liste der Annahmestelle, welche die angenommenen Qualitätsberichte nach Ablauf des Nachlieferzeitraumes gemäß § 6 Absatz 3 Qb-R aufführt (abschließende Lieferliste), erstellt der Spitzenverband eine Liste der Krankenhäuser und Standorte, für die für die Feststellung des Umfangs der Lieferverpflichtungen relevante Abweichungen zwischen KH-Standortliste und Lieferliste bestehen (Auffälligkeits-Liste). 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt die Auffälligkeits-Liste und die KH-Standortliste unverzüglich nach Abschluss des Nachlieferverfahrens nach § 6 Absatz 3 Buchstabe a Qb-R (in der Fassung ab dem 1. Juli 2015) an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses. 5Die Auffälligkeits-Liste bildet die Grundlage für das Stellungnahmeverfahren mit den Krankenhäusern gemäß § 2.

§ 2 Stellungnahmeverfahren mit den Krankenhäusern für die Berichtsjahre 2013 und 2014

Nach Erhalt der Auffälligkeits-Liste fordert die G-BA-Geschäftsstelle jeweils die hierauf gelisteten Krankenhäuser unverzüglich auf, in einem nichtöffentlichen Verfahren schriftlich unter Fristsetzung und unter Bezeichnung der festgestellten Abweichung, eine Stellungnahme nach Maßgabe des Vordrucks (Anhang) insbesondere zum Umfang ihrer Berichtspflicht zu übermitteln; dies soll spätestens bis zum Beginn des Anmeldezeitraums für das folgende Berichtsjahr erfolgen. 2Die Frist für das Krankenhaus soll nicht kürzer als drei Wochen sein. 3Das Krankenhaus ist nicht aufzufordern, sofern die Abweichung ausschließlich darin besteht, dass der C1-Berichtsteil von den mit der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen nicht geliefert wurde. 4Das Krankenhaus hat für den Nachweis geeignete Belege, zum Beispiel den für das Berichtsjahr gültigen Feststellungsbescheid oder andere Nachweise über den Versorgungsauftrag zu übermitteln. 5Nach Abschluss der Rückmeldefrist stellt die G-BA-Geschäftsstelle unverzüglich die eingegangenen Rückmeldungen für die auf der Auffälligkeits-Liste gelisteten Krankenhäuser für die Beratungen im G-Ba zusammen.

§ 3 Beschluss über die Aufnahme auf die Liste nach § 8 Absatz 1 für die Berichtsjahre 2013 und 2014

1Der G-Ba entscheidet auf Grundlage der vorhandenen Informationen gemäß § 2 Satz 5 über die ordnungsgemäße Lieferung des Qualitätsberichts sowie über die Aufnahme des Krankenhauses auf die Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R. 2Liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Belege des Krankenhauses nach § 2 Satz 4 vor, gilt die Vermutung, dass der Qualitätsbericht nicht ordnungsgemäß geliefert wurde. 3Der G-Ba soll die Veröffentlichung der Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R auf den Internetseiten des G-Ba bis zum 30. September beschließen.

§ 4 Feststellung des Umfangs der Lieferverpflichtungen und Beschluss über die Aufnahme auf die Liste nach § 8 Absatz 1 für die Berichtsjahre ab 2015

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