Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Anpassungen für das Berichtsjahr 2015

Vom 17. März 2016
(BAnz. AT vom 26.04.2016 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. März 2016 beschlossen, die Regelungen gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 21. Januar 2016 (BAnz AT 24.02.2016 B1), wie folgt zu ändern:

I.

Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:

1. Im Titel der Regelungen wird die Angabe " § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB V" durch die Angabe " § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

alt neu
nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 SGB V (die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 SGB V unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB V sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sowie Umsetzung von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern nach § 137 Absatz 1d SGB V), "nach § 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V (die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 SGB V unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 Nummer 1 und 2 SGB V sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement) sowie Umsetzung von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern nach § 136a Absatz 3 SGB V,"

b) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe " § 137 Absatz 1 Nummer 2 SGB V" durch die Angabe " § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V" ersetzt.

c) Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe " § 137 Absatz 3 Nummer 1 SGB V" durch die Angabe " § 136b Absatz 1 Nummer 1 SGB V" ersetzt.

d) Der vierte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

alt neu
nach § 137 Absatz 3 Nummer 2 SGB V (Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt, Ärztin oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände) sowie "nach § 136b Absatz 1 Nummer 2 SGB V (Mindestmengenregelung) sowie".

e) Der fünfte Spiegelstrich wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 137 Absatz 1b SGB V" wird durch die Angabe " § 136a Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB V" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 137 Absatz 1a Satz 1 SGB V" wird durch die Angabe " § 136a Absatz 1 Satz 1 SGB V" ersetzt.

cc) Die Angabe " § 137 Absatz 3 Nummer 4 SGB V" wird durch die Angabe " § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V" ersetzt.

dd) Die Angabe "Absatz 3 Nummer 4 SGB V" wird durch die Angabe " § 136b Absatz 6 SGB V" ersetzt.

f) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gemäß § 137 Absatz 3 Nummer 4 SGB V hat der Bericht Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten und Ärztinnen an die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach § 136a Satz 2 SGB V hält; liegen diese Empfehlungen nicht vor oder hält sich das Krankenhaus nicht an sie, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, für welche Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden. "Gemäß § 136b Absatz 6 Satz 2 hat der Bericht Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie gemäß § 135c Absatz 2 SGB V eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten und Ärztinnen an die Empfehlungen nach § 135c Absatz 1 Satz 2 SGB V hält."

g) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind."

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 und § 6 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe " Anlage 1" die Wörter "für das jeweilige Berichtsjahr" eingefügt.

4. In § 6 Absatz 3 Buchstabe b Satz 10 wird das Wort "Institution" durch das Wort "Institut" ersetzt.

5. In § 6

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion