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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R):
Anpassungen für das Berichtsjahr 2013 ff.
Vom 20. März 2014
(BAnz. AT vom 23.04.2014 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. März 2014 beschlossen, die Regelungen gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 18. Juli 2013 (BAnz AT 04.09.2013 B2), wie folgt zu ändern:
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Ziele des Qualitätsberichts
Die Ziele des Qualitätsberichts umfassen:
|
" § 1 Ziele des Qualitätsberichts
Die Ziele des Qualitätsberichts umfassen:
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "Bei einem" die Angabe "Krankenhaus mit mehreren nach § 108 SGB V zugelassenen Standorten" durch die Angabe "nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit einem nach Standorten differenzierten Versorgungsauftrag" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "in gleicher Weise" das Komma sowie die Wörter "sofern in den Anlagen nichts Abweichendes geregelt ist" gestrichen.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1, erster Spiegelstrich wird nach der Angabe " § 116b Absatz 4 Satz 4" die Angabe "und 5" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der G-Ba soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 4 SGB V zur Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen.) darstellen. Der Bericht hat Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen. | "Gemäß § 137 Absatz 3 Nummer 4 SGB V hat der Bericht Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten und Ärztinnen an die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach § 136a Satz 2 SGB V hält; liegen diese Empfehlungen nicht vor oder hält sich das Krankenhaus nicht an sie, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, für welche Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Für das Berichtsjahr 2012 hat die Übermittlung in der Zeit vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2014 zu erfolgen; ab" durch das Wort "Ab" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Für das Berichtsjahr 2012 hat die Übermittlung in der Zeit vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2014 zu erfolgen; ab" durch das Wort "Ab" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Unterausschuss" das Wort "zuständige" eingefügt und nach den Wörtern "wenn der" die Wörter "ordnungsgemäß gelieferte" gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort "Unterausschuss" das Wort "zuständige" eingefügt.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a angefügt:
(Stand: 31.01.2021)
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