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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie: Überprüfung aufgrund von Projekten des Innovationsausschusses zur Evaluation

Vom 15. September 2022
(BAnz. AT 23.11.2022 B2)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. September 2022 beschlossen, die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie ( SAPV-RL) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BAnz. 2008 S. 911), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 17. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "Abs." wird jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "gemäß § 37b SGB V (SAPV)" durch die Angabe "(SAPV) gemäß § 37b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V)" ersetzt und werden nach dem Wort "Umgebung" die Wörter "unter Einbindung der Angehörigen und Zugehörigen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "medizinisch-pflegerische" durch die Wörter "palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 erster Spiegelstrich wird die Angabe " § 55 SGB XII" durch die Angabe " § 55 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII)" ersetzt und wird die Angabe " § 34 SGB VIII" durch die Angabe " § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII)" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Kindern" die Wörter "und Jugendlichen" eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Patientin oder des Patienten" durch die Wörter "oder des Versicherten" sowie die Wörter "vertrauten Personen" durch die Wörter "Angehörigen und Zugehörigen" ersetzt.

3. In § 2 Spiegelstrich 2 werden die Wörter "medizinischen und pflegerischen" durch die Wörter "palliativmedizinischen und palliativpflegerischen" ersetzt.

4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Betreuung" durch das Wort "Begleitung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kindern" die Wörter "und Jugendlichen" eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Patienten" durch das Wort "Versicherten" ersetzt und werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "und Zugehörigen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "4" durch die Angabe "6" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Spiegelstrich 7 wird das Wort "Patienten" durch das Wort "Versicherten" ersetzt.

bb) In Spiegelstrich 8 wird das Wort "Patienten" durch das Wort "Versicherten" ersetzt und werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "und Zugehörigen" eingefügt.

6. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Patientin oder des Patienten" durch die Wörter "der Versicherten oder des Versicherten" ersetzt.

7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Patientin oder Patienten" durch das Wort "Versicherten" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "einer Patientin oder eines Patienten" durch die Wörter "einer Versicherten oder eines Versicherten" ersetzt und nach dem Wort "Krankenhausarzt" die Wörter "wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt" eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt hat in geeigneter Weise im Rahmen des Entlassmanagements die weiterbehandelnde Vertragsärztin oder den weiterbehandelnden Vertragsarzt über die getätigte Verordnung so rechtzeitig zu informieren, dass das Ziel einer nahtlosen Anschlussversorgung ermöglicht wird."

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-Ba unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. September 2022

ID: 260887

ENDE

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