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Regelwerk

Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
- Brandenburg -

Vom 23. Januar 2009
(ABl. Nr. 6 vom 18.02.2009 S. 255 aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

1 Schutzimpfungen

1.1 Auf Grund des § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) werden die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen auch für die Bevölkerung im Land Brandenburg, einschließlich der Impfungen nach Nummer 3, empfohlen.

1.2 Die Schutzimpfungen sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen. Dabei ist der jeweils aktuelle Stand der Impfempfehlungen einschließlich der ergänzenden Hinweise und der Mitteilungen der STIKO zu Fragen und Antworten zu Schutzimpfungen, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI, zu beachten.

2 Impfstoffe

2.1 Grundsätzlich dürfen für alle Schutzimpfungen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind und deren einzelne Chargen vom Paul Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt worden sind.

2.2 In medizinisch begründeten Einzelfällen können auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes von dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung Ausnahmen von Nummer 2.1 erteilt werden.

3 Sonderregelungen

3.1 Für Personen, die die nachfolgenden Impfungen wünschen, gelten folgende Sonderregelungen für das Land Brandenburg:

  1. Influenzaschutzimpfung: Die Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen.
  2. Hepatitis-B-Schutzimpfung: Die Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen.
  3. Rotavirus-Schutzimpfung: Die Impfung wird für Säuglinge ab der 7. Lebenswoche bis zur Vollendung der 26. Lebenswoche empfohlen.

3.2 Die Herstellerhinweise für die Anwendung der Impfstoffe sind zu beachten. Die Impfempfehlung ist unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

4 Impfschäden

Tritt durch eine Schutzimpfung, die nach diesem Runderlass öffentlich empfohlen und im Land Brandenburg vorgenommen wurde, ein Impfschaden ein, kann auf Antrag eine Versorgung nach § 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist an das Landesamt für Soziales und Versorgung zu richten.

5 Unentgeltlichkeit

Auf Grund des § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 61) sowie entsprechend der Vereinbarung über die Beteiligung an den Impfstoffkosten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Land Brandenburg mit den gesetzlichen Krankenkassen vom 27. März 2008 bieten die Gesundheitsämter Schutzimpfungen im Sinne dieses Runderlasses unentgeltlich an.

6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

6.1 Der Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. März 2015 außer Kraft.

6.2 Gleichzeitig tritt der Runderlass "Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg" vom 28. Mai 2003 (ABl. S. 622), geändert durch die Änderung des Runderlasses über "Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg" vom 7. Juni 2004 (ABl. S. 475), außer Kraft.

ENDE

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