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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes und des Landespflegegesetzes
- Brandenburg -

Vom 30. April 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 30.04.2019 S. 1)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes

Das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 14 S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes " § 13 Verfahren".

b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren".

c) Die Angaben zu den §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst:

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§ 28 Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung von Patientendaten

§ 29 Übermittlung von Patientendaten

" § 28 Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung

§ 29 Offenlegung von Patientendaten".

d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

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§ 32 Einwilligung " § 32 (weggefallen)".

2. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Aufgaben dieser Stelle werden durch ehrenamtlich tätige Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher wahrgenommen."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan ist nach § 6 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Absatz 6 sind zu beachten. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. "(1) Das zuständige Ministerium stellt einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf (Planaufstellung) und schreibt ihn fort. Die Fortschreibung des Krankenhausplanes kann in genereller Form erfolgen (Planfortschreibung) oder nur für einzelne Krankenhäuser (Einzelfortschreibung). Der Krankenhausplan ist nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Absatz 6 sind zu beachten. Die Planaufstellung und die Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Zuvor wird der zuständige Ausschuss des Landtages gehört."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "leistungsfähige" ein Komma und die Wörter "qualitativ hochwertige, patientengerechte" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "leistungsfähigen" ein Komma und die Wörter "qualitativ hochwertigen, patientengerechten" eingefügt.

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Gegenstand des Krankenhausplanes können auch Qualitätsanforderungen sein. Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch werden erst nach Maßgabe von § 13a Absatz 1 Bestandteil des Krankenhausplanes."

dd) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Bedarfsentwicklung" die Wörter "oder an Qualitätsanforderungen des Krankenhausplanes" eingefügt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes " § 13 Verfahren".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufstellung" durch das Wort "Planaufstellung" und die Wörter "Fortschreibung des Krankenhausplanes" durch die Wörter "Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Weitere Beteiligte werden" die Wörter "bei der Planaufstellung und der Planfortschreibung" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Einzelfortschreibung gilt Absatz 8."

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 13.05.2019)

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