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Regelwerk

BbgKHEG - Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 13 vom 17.07.2009 S. 310; 19.12.2012 Nr. 44 12; 29.06.2018 Nr. 14 18; 30.04.2019 Nr. 13 19)



Archiv Landeskrankenhausgesetz1994

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die patienten- und bedarfsgerechte, regional ausgeglichene Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Pflegesätzen und Entgelten beizutragen. Es soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen sowie den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fördern. Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

(2) Die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 2 als Aufgabe der Selbstverwaltung, indem sie eigene Krankenhäuser errichten und betreiben. Dies gilt nicht, soweit die Krankenhäuser von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und betrieben werden.

(4) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten.

§ 2 Finanzierung

Die Investitionskosten der Krankenhäuser werden getragen:

  1. vom Land im Wege öffentlicher Förderung,
  2. von den Benutzerinnen und Benutzern des Krankenhauses oder ihren Kostenträgern durch einen Investitionszuschlag nach § 21,
  3. von den Sozialleistungsträgern über die nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 455) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 456) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in den Pflegesätzen und Entgelten enthaltenen Investitionskosten.

§ 3 Versorgung von Patientinnen und Patienten

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, jede Person, die Krankenhausleistungen benötigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen. Diese Verpflichtung gilt nur für den Versorgungsauftrag, der sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 14 ergibt. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten trifft die aufnehmende Ärztin oder der aufnehmende Arzt. Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Notfälle sind vorrangig zu versorgen und bei medizinischer Notwendigkeit aufzunehmen. Die Einrichtung täglicher Besuchszeiten, die Sicherstellung ungestörter Nachtruhe und die soziale Betreuung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind als Bestandteil der Patientenversorgung zu gewährleisten.

(2) Das Krankenhaus kann neben den allgemeinen Krankenhausleistungen gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Wahlleistungen erbringen. Hierdurch darf die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden. Besondere Verpflegung, Unterkunft und der Abschluss eines wahlärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. Werden im Krankenhaus von hierzu berechtigten Krankenhausärztinnen und -ärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärztinnen und -ärzte an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen.

(3) Privatstationen werden nicht eingerichtet und betrieben.

(4) Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses sind mit der gebotenen Rücksicht auf Patientinnen und Patienten durchzuführen.

§ 4 Kind im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Betreuung Sorge zu tragen. Bei Kindern nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Begleitperson aufzunehmen, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei Kindern im Vorschulalter oder bei behinderten und seelisch gefährdeten Kindern. Soweit die Mitaufnahme nicht möglich ist, stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise den Bedürfnissen des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.

(2) Das Krankenhaus unterstützt die schulische Betreuung von ihm versorgter Schulpflichtiger.

(3) Die Besuchszeitenregelung hat auf die Belange kranker Kinder besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 5 Beschwerdestellen 19

(1) Der Krankenhausträger richtet eine unabhängige Stelle ein, die Beschwerden von Patientinnen und Patienten entgegennimmt und bearbeitet. Die Aufgaben dieser Stelle werden durch ehrenamtlich tätige Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher wahrgenommen. Bedienstete des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle nicht beauftragt werden.

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