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Regelwerk, Biotechnologie

Rundschreiben über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- Berlin -

Vom 3. August 2015
(ABl. Nr. 33 vom 14.08.2015 S. 1725; 29.06.2022 S. 1646aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2013

GesSoz I E
Telefon: 9028-1610 oder 9028-0, intern 928-1610

Auf Grund des § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, werden alle von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) jeweils aktuell empfohlenen aktiven Schutzimpfungen der Kategorien Standardimpfung und Auffrischimpfung öffentlich empfohlen. Das gilt auch in Fällen, in denen die Schutzimpfung postexpositionell als Riegelungsimpfung, bei individuell (nicht beruflich) erhöhtem Infektions-, Erkrankungs- oder Komplikationsrisiko als Indikationsimpfung und bei beruflich bedingtem erhöhten Risiko verabfolgt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Impfung als Einzelkomponentenimpfstoff oder Kombinationsimpfstoff verabfolgt wird.

Öffentlich empfohlen werden außerdem Impfungen aus Anlass von Reisen, soweit sie nicht ohnehin zu den oben genannten Kategorien gehören oder auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) durchgeführt worden sind. Dies gilt nur für Personen, die entweder zum Zwecke der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland geimpft werden und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung im Ausland waren, sowie für deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Öffentlich empfohlen werden Maßnahmen passiver Immunprophylaxe durch die Verabreichung von Immunglobulin vor Erkrankung und Maßnahmen der Chemoprophylaxe durch Verabreichung von Arzneimitteln vor Erkrankungsbeginn, soweit die Maßnahmen den aktuellen Empfehlungen der STIKO entsprechen.

Öffentlich empfohlen werden Meningokokken-Schutzimpfungen für Männer, die mit Männern Sex haben (MSM). Dabei muss der Impfstoff einen Schutz gegen die Serogruppe C beinhalten und für die Altersgruppe der Erwachsenen zugelassen sein.

Öffentlich empfohlen werden über die STIKO-Empfehlungen hinaus die Influenzaschutzimpfung für alle Altersgruppen und die Masernschutzimpfung zusätzlich für Personen, die vor dem 1. Januar 1971 geboren wurden. Die Masernschutzimpfung wird außerdem für Säuglinge ab dem vollendeten neunten Lebensmonat bei Gefährdung durch eine entsprechende epidemiologische Situation öffentlich empfohlen.

Es dürfen nur Impfstoffe und Immunglobuline verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) oder mit Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für das Inverkehrbringen zugelassen und deren einzelne Charge auf Grund einer staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes freigegeben oder durch das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) von der Freigabe freigestellt sind. Ausnahmen hiervon können auf Antrag in medizinisch begründeten Fällen von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.

Eine Chemoprophylaxe darf nur mit Arzneimitteln durchgeführt werden, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden.

Die Schutzimpfung und die anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen. Die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut sind zu beachten (Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts und im Internet).

Wer durch eine Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die in diesem Rundschreiben öffentlich empfohlen wird und im Land Berlin durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes).

Der Antrag auf Versorgung ist bei dem jeweils für den Hauptwohnsitz zuständigen Gesundheitsamt zu stellen. Dieses leitet den Antrag an das zuständige Versorgungsamt weiter.

Dieses Rundschreiben wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam. Gleichzeitig werden vorhergehende Rundschreiben über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie das Rundschreiben über die öffentlich empfohlene Meningokokken-Schutzimpfung vom 7. Dezember 2014 (ABl. 2015 S. 60) unwirksam.

ENDE

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