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Regelwerk, Gesundheitswesen

Seuchenalarmplan - Verwaltungsvorschriften über Maßnahmen bei übertragbaren Krankheiten mit besonderer Ausbreitungsgefahr im Land Berlin
- Berlin -

Vom 11. Dezember 2022
(ABl. Nr. 53 vom 23.12.2022 S. 3758)
Gl.-Nr.: WGPG I E 34



Archiv: 2009

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2022 (GVBl. S. 191) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird bestimmt:

1 - Zweck

(1) Die Verwaltungsvorschriften regeln die Verfahrensweisen, die bei Auftreten einer hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheit wie zum Beispiel Lungenpest und virusbedingtem hämorrhagischem Fieber oder im Falle des Verdachts auf eine solche Erkrankung anzuwenden sind.

(2) Die Verwaltungsvorschriften regeln des Weiteren die Verfahrensweisen beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten oder bei Tatsachen, die auf solche übertragbaren Krankheiten schließen lassen, sofern wegen des Ausmaßes, der Anzahl betroffener Personen oder der Notwendigkeit überregionaler Maßnahmen eine Koordinierung der notwendigen Maßnahmen durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung erforderlich ist.

2 - Einsatzleitung und Kompetenzzentrum

(1) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung hält Strukturen vor, die eine Einsatzleitung ermöglichen. Bei bezirksübergreifenden Ereignissen koordiniert die Einsatzleitung im Benehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und den zuständigen Gesundheitsämtern die erforderlichen antiepidemischen Maßnahmen.

(2) Bei der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung besteht ein Kompetenzzentrum für hochkontagiöse lebensbedrohliche Krankheiten (Kompetenzzentrum). Das Kompetenzzentrum ist ein Gremium von Fachvertreterinnen und Fachvertretern. Die Berufung in dieses Gremium erfolgt durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung. Es berät und unterstützt diese Verwaltung und stellt eine abgestimmte Zusammenarbeit mit den anderen Kompetenzzentren in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Ständigen Arbeitskreises der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger (STAKOB) sicher. Es wird bei Bedarf einberufen und berät die Einsatzleitung zu Fragen des Infektionsschutzes.

3 - Bezirkliche Seuchenalarmpläne und Seuchenalarmplan des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin

(1) Jedes Gesundheitsamt erstellt für seinen Bezirk einen Plan zur Durchführung der Maßnahmen (bezirklicher Seuchenalarmplan), die nach dem Infektionsschutzgesetz sowie diesen Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Grundlage dafür ist der Musterseuchenalarmplan, der von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in Abstimmung mit den Bezirken zur Verfügung gestellt wird.

(2) Der bezirkliche Plan ist mindestens jährlich, die Alarmierungsliste mindestens halbjährlich zu aktualisieren. Bei gegebenem Anlass hat eine Aktualisierung zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen. Die aktualisierten Versionen sind an die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung zu leiten.

(3) Das Bezirksamt stellt die organisatorische, personelle und materielle Arbeitsfähigkeit des Gesundheitsamtes auch außerhalb der Dienstzeit sicher, damit dieses jederzeit die nach diesem Seuchenalarmplan notwendigen Maßnahmen durchführen kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 geltend für das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin entsprechend.

4 - Meldeweg

(1) Liegt ein Fall nach Nummer 1 vor oder kann dies nicht ausgeschlossen werden und besteht damit eine besondere Ausbreitungsgefahr, leitet das Gesundheitsamt die vorhandenen Informationen an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamts weiter. Darüber hinaus informiert das Gesundheitsamt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung und das Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin entsprechend der im Katastrophenschutzportal DiDaKat hinterlegten Benachrichtigungsliste.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin übernimmt die Meldung an den Lagedienst der Berliner Feuerwehr sowie an das Robert Koch-Institut gemäß § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung aktiviert die Einsatzleitung, die die Lage fortlaufend auswertet und bei bezirksübergreifenden Ereignissen koordiniert. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung beruft bei Bedarf das nach Nummer 2 Absatz 2 errichtete Kompetenzzentrum ein.

(3) Über die Erreichbarkeiten erstellt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung eine Benachrichtigungsliste, die im Katastrophenschutzportal DiDaKat hinterlegt ist. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin sowie die Bezirke aktualisieren diese Benachrichtigungsliste fortlaufend.

(4) Maßnahmen im Bereich der Gefahrenvorsorge und der -abwehr (zum Beispiel Absonderungsräume) sind über das Lagebild Berlin zur Bewertung der gesamtstädtischen Lage sowie zur Abstimmung zu treffender Maßnahmen bereitzustellen.

5 - Verfahrensweise im Seuchenfall

(1) Liegt ein Fall nach Nummer 1 vor oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, stellt das Gesundheitsamt unverzüglich Ermittlungen nach dem

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