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Regelwerk, Gesundheitswesen

Seuchenalarmplan - Verwaltungsvorschriften über Maßnahmen bei übertragbaren Krankheiten mit besonderer Ausbreitungsgefahr im Land Berlin
- Berlin -

Vom 11. Dezember 2022
(ABl. Nr. 53 vom 23.12.2022 S. 3758; 04.12.2024/2025 S. 953 25 aufgehoben)
Gl.-Nr.: WGPG I E 34



Archiv: 2009

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2022 (GVBl. S. 191) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird bestimmt:

1 - Zweck

(1) Die Verwaltungsvorschriften regeln die Verfahrensweisen, die bei Auftreten einer hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheit wie zum Beispiel Lungenpest und virusbedingtem hämorrhagischem Fieber oder im Falle des Verdachts auf eine solche Erkrankung anzuwenden sind.

(2) Die Verwaltungsvorschriften regeln des Weiteren die Verfahrensweisen beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten oder bei Tatsachen, die auf solche übertragbaren Krankheiten schließen lassen, sofern wegen des Ausmaßes, der Anzahl betroffener Personen oder der Notwendigkeit überregionaler Maßnahmen eine Koordinierung der notwendigen Maßnahmen durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung erforderlich ist.

2 - Einsatzleitung und Kompetenzzentrum

(1) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung hält Strukturen vor, die eine Einsatzleitung ermöglichen. Bei bezirksübergreifenden Ereignissen koordiniert die Einsatzleitung im Benehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und den zuständigen Gesundheitsämtern die erforderlichen antiepidemischen Maßnahmen.

(2) Bei der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung besteht ein Kompetenzzentrum für hochkontagiöse lebensbedrohliche Krankheiten (Kompetenzzentrum). Das Kompetenzzentrum ist ein Gremium von Fachvertreterinnen und Fachvertretern. Die Berufung in dieses Gremium erfolgt durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung. Es berät und unterstützt diese Verwaltung und stellt eine abgestimmte Zusammenarbeit mit den anderen Kompetenzzentren in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Ständigen Arbeitskreises der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger (STAKOB) sicher. Es wird bei Bedarf einberufen und berät die Einsatzleitung zu Fragen des Infektionsschutzes.

3 - Bezirkliche Seuchenalarmpläne und Seuchenalarmplan des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin

(1) Jedes Gesundheitsamt erstellt für seinen Bezirk einen Plan zur Durchführung der Maßnahmen (bezirklicher Seuchenalarmplan), die nach dem Infektionsschutzgesetz sowie diesen Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Grundlage dafür ist der Musterseuchenalarmplan, der von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in Abstimmung mit den Bezirken zur Verfügung gestellt wird.

(2) Der bezirkliche Plan ist mindestens jährlich, die Alarmierungsliste mindestens halbjährlich zu aktualisieren. Bei gegebenem Anlass hat eine Aktualisierung zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen. Die aktualisierten Versionen sind an die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung zu leiten.

(3) Das Bezirksamt stellt die organisatorische, personelle und materielle Arbeitsfähigkeit des Gesundheitsamtes auch außerhalb der Dienstzeit sicher, damit dieses jederzeit die nach diesem Seuchenalarmplan notwendigen Maßnahmen durchführen kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 geltend für das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin entsprechend.

4 - Meldeweg

(1) Liegt ein Fall nach Nummer 1 vor oder kann dies nicht ausgeschlossen werden und besteht damit eine besondere Ausbreitungsgefahr, leitet das Gesundheitsamt die vorhandenen Informationen an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamts weiter. Darüber hinaus informiert das Gesundheitsamt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung und das Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin entsprechend der im Katastrophenschutzportal DiDaKat hinterlegten Benachrichtigungsliste.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin übernimmt die Meldung an den Lagedienst der Berliner Feuerwehr sowie an das Robert Koch-Institut gemäß § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung aktiviert die Einsatzleitung, die die Lage fortlaufend auswertet und bei bezirksübergreifenden Ereignissen koordiniert. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung beruft bei Bedarf das nach Nummer 2 Absatz 2 errichtete Kompetenzzentrum ein.

(3) Über die Erreichbarkeiten erstellt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung eine Benachrichtigungsliste, die im Katastrophenschutzportal DiDaKat hinterlegt ist. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin sowie die Bezirke aktualisieren diese Benachrichtigungsliste fortlaufend.

(4) Maßnahmen im Bereich der Gefahrenvorsorge und der -abwehr (zum Beispiel Absonderungsräume) sind über das Lagebild Berlin zur Bewertung der gesamtstädtischen Lage sowie zur Abstimmung zu treffender Maßnahmen bereitzustellen.

5 - Verfahrensweise im Seuchenfall

(1) Liegt ein Fall nach Nummer 1 vor oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, stellt das Gesundheitsamt unverzüglich Ermittlungen nach dem Infektionsschutzgesetz unter Anwendung des Seuchenalarmplans des Bezirkes an.

(2) Bei der Ermittlung belässt das Gesundheitsamt die betroffenen Personen zunächst abgesondert am Ereignisort, zum Beispiel in Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen, Fahrzeugen oder Praxen. Diese Maßnahme kann unter Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die zuständige Polizeibehörde leistet gegebenenfalls Vollzugshilfe nach §§ 52 bis 54 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.

(3) Ist eine Absonderung im Berliner Behandlungszentrum für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen des STAKOB (im Folgenden "Behandlungszentrum") wegen der Art der Krankheit oder des Erkrankungsverdachts erforderlich, informiert das zuständige Gesundheitsamt die diensthabende Leitung des Behandlungszentrums, veranlasst die Verlegung der betroffenen Personen durch die Berliner Feuerwehr und informiert das Gesundheitsamt des Bezirksamtes Mitte von Berlin. Dieses stellt die infektionshygienische Überwachung des Behandlungszentrums sicher und informiert die örtliche Polizeibehörde.

(4) Sollte die Anzahl der erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen die Aufnahmekapazität des Behandlungszentrums überschreiten, koordiniert die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die Unterbringung in anderen geeigneten Krankenhäusern.

(7) Das Gesundheitsamt entscheidet über Art und Umfang der Schutzmaßnahmen und der Desinfektionsmaßnahmen, sorgt für deren Umsetzung, überwacht deren Durchführung und informiert die beteiligten Behörden, Organisationen und Unternehmen über seine Entscheidung.

(8) Das Gesundheitsamt stellt - soweit erforderlich - Probenmaterial vom Erkrankten oder Erkrankungsverdächtigen zum Zweck der Erregeridentifizierung sicher.

(9) Auf der Grundlage der §§ 28 bis 30 des Infektionsschutzgesetzes ordnet das Gesundheitsamt für Ansteckungsverdächtige Beobachtung und bei Bedarf Absonderung an. Liegen die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes vor, ist die betroffene Person zwangsweise abzusondern.

6 - Transport von erkrankten und krankheitsverdächtigen Personen

(1) Der Transport von einzelnen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen in Fällen der Nummer 1 Absatz 1 vom Ereignisort zum Behandlungszentrum erfolgt grundsätzlich durch ein Infektionstransportfahrzeug. Der Transport ist vom Gesundheitsamt bei der Berliner Leitstelle der Berliner Feuerwehr telefonisch anzufordern.

(2) Über den Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen entscheidet im Übrigen die Feuerwehr in eigener Zuständigkeit.

7 - Transport von Probenmaterial und Diagnostik

(1) Die Bezirke sind verpflichtet, das Probenmaterial in geeigneten Behältnissen zu transportieren.

(2) Die Bezirke sorgen für ein geeignetes Transportverfahren.

(3) Die Bezirke veranlassen die Diagnostik der Proben in einem geeigneten Labor.

8 - Arbeitsschutzmaßnahmen

(1) Im Umgang mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen sowie mit Leichen ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

(2) Die Bezirke haben die erforderlichen Schutzausrüstungen für ihre Mitarbeiter gemäß arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften bereitzustellen.

9 - Desinfektionsmaßnahmen

Es dürfen für notwendige Desinfektionsmaßnahmen nur Mittel und Verfahren angewendet werden, die in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren aufgeführt sind. Im Einzelnen betrifft das Mittel und Verfahren zur Desinfektion von Wäsche, Flächen, Ausscheidungen, Instrumenten, Räumen, Abfällen und zur hygienischen Händedesinfektion.

10 - Umgang mit infektiösen Leichen

(1) Als infektiöse Leichen gelten Verstorbene, die an den in Nummer 1 Absatz 1 genannten Krankheiten erkrankt waren, mit hoher Wahrscheinlichkeit oder sicher daran verstorben sind, soweit eine fortbestehende Infektionsgefahr nicht auszuschließen ist. Die Feststellung hierüber hat die Amtsärztin oder der Amtsarzt des jeweils zuständigen Bezirksamtes zu treffen.

(2) Es ist eine Feuerbestattung durchzuführen. Die Anordnung trifft die Amtsärztin oder der Amtsarzt des jeweils zuständigen Bezirksamtes, nachdem die Feststellung gemäß Absatz 1 Satz 2 getroffen wurde.

(3) Der Kontakt mit dem Körper des Verstorbenen ist auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken, die offene Abschiednahme ist auszuschließen. Die zweite Leichenschau erfolgt durch das Personal des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (GerMed) vor Ort.

(4) Der Leichnam muss unter Schutzvorkehrungen gemäß Biostoffverordnung in eine dicht verschließbare und flüssigkeitsdichte Plastikhülle gelegt werden, die von außen vollständig und fachgerecht mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu desinfizieren ist. Danach ist der Leichensack in den Sarg zu legen. Der Sarg ist zu verschließen. Die erneute Öffnung von Sarg und Leichensack ist untersagt.

(5) Die Leiche, der Leichensack sowie der Sarg sind deutlich sichtbar als infektiös zu kennzeichnen.

(6) Der Leichnam steht bis zur Bestattung unter der Aufsicht des zuständigen Bezirksamtes. Jeder Transport der Leiche ist mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Ein Transport der Leiche soll nach Möglichkeit direkt zum Ort der Feuerbestattung erfolgen.

(7) Das Gesundheitsamt trifft die zur Umsetzung der Vorgaben der Absätze 4 bis 6 notwendigen Anordnungen. Das Gesundheitsamt kann aus wichtigem Grund von den Vorgaben der Absätze 2, 3 Satz 1, 4 und 6 abweichende Regelungen treffen.

11 - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Pressestelle der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und sorgt für die rechtzeitige und umfassende fachliche Information der Bevölkerung.

(2) Auskünfte an die Presse zu Belangen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden ausschließlich von dieser Pressestelle oder nach Absprache mit ihr erteilt.

(3) Die Einsatzleitung der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung gibt in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Informationen an die Pressestelle zur Veröffentlichung in den Medien weiter.

12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 25

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Dezember 2022 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Oktober 2024 außer Kraft.

ENDE

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