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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Krankenhausrechts
- Berlin -

Vom 18. September 2011
(GVBl. Bln Nr. 25 vom 30.09.2011 S. 483)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
LKG - Landeskrankenhausgesetz

wie eingefügt

Artikel II
Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen

Das Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen vom 25. März 2004 (GVBl. S. 134), das durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (GVBl. S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle" durch die Wörter "klinisches Krebsregister" ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Klinische Krebsregister

(1) Klinische Krebsregister sind unselbstständige Einrichtungen an Tumorzentren, die zur Qualitätssicherung in der Behandlung onkologischer Patientinnen und Patienten im Land Berlin beitragen. Hierzu wird der Krankheitsverlauf in allen Phasen, insbesondere im Rahmen der Tumordiagnostik, -behandlung und -nachsorge, dokumentiert und vergleichend gewertet, um eine Behandlung nach anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft zu ermöglichen. Klinische Krebsregister geben epidemiologische Daten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weiter.

(2) Klinische Krebsregister kooperieren bei der Dokumentation mit anderen Krankenhäusern und sektorübergreifend mit ambulanten Bereichen sowie Angeboten der Nachsorge.

(3) Klinische Krebsregister sollen auf methodisch und datentechnisch einheitlicher Basis eng zusammenarbeiten und sich dafür geeignete Strukturen schaffen."

Artikel III
Folgeänderungen

1. In § 16 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe e des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, wird jeweils der Klammerzusatz " (§ 14 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 30 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes)" ersetzt.

2. § 40 des Gesetzes für psychisch Kranke vom 8. März 1985 (GVBl. S. 586), das durch Artikel II des Gesetzes vom 17. März 1994 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Patientenfürsprecher

(1) Dem Patientenfürsprecher nach § 25 Landeskrankenhausgesetz in der Fassung vom 1.September 1986 (GVBl. S. 1533), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. November 1990 (GVBl. S. 2265), werden in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen in einem Krankenhaus zwei bis vier weitere sachkundige Personen zugeordnet. Der Patientenfürsprecher und die in Satz 1 genannten Personen wirken über die in § 25 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz genannten Aufgaben hinaus bei der Gestaltung der Unterbringung beratend mit. Sie unterstützen die Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge, insbesondere hinsichtlich des therapeutischen Klimas und helfen bei der Eingliederung der Patienten nach der Entlassung und bei der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme psychisch Kranker.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen werden unter Mitwirkung der psychosozialen Arbeitsgemeinschaften der aufnahmeverpflichtenden Bezirke gemeinsam mit dem Patientenfürsprecher und in gleicher Weise wie dieser von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. § 25 Abs. 3 Landeskrankenhausgesetz findet auf sie Anwendung.

" § 40 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen eines Krankenhauses werden nach § 30 des Landeskrankenhausgesetzes gewählt. Sie wirken über die in § 30 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Aufgaben hinaus beratend mit und unterstützen die Krankenhäuser durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge, insbesondere hinsichtlich des therapeutischen Klimas. Sie helfen bei der Eingliederung der Patientinnen und Patienten nach der Entlassung und bei der Aufklärung der Öffentlichkeit über psychische Erkrankungen."

Artikel IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landeskrankenhausgesetz

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