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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung
- Berlin -

Vom 1. April 2025
(GVBl. Nr. 11 vom 24.04.2025 S. 203)


Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, verordnet der Senat im Einvernehmen mit den Bezirken:

Artikel 1
Änderung der Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung

§ 6 der Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 675), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2

2. Steglitz-Zehlendorf

a) der Zulassung der Ausnahmen nach § 69 Satz 1 und 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches,

b) der Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie von den in § 28 Abs. 1 und 2 genannten Betrieben nach § 29 der Futtermittelverordnung,

wird aufgehoben.

2. Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "Tabakerzeugnissen," durch die Wörter "Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes, Mitteln zum Tätowieren," ersetzt und das Wort "sonstigen" gestrichen.

b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d) der Erteilung von Registriernummern für Bestandteile kosmetischer Mittel gemäß § 5a Abs. 5 der Kosmetik-Verordnung, "d) der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben sowie der Anerkennung, Registrierung und Zulassung von Betrieben nach dem Futtermittelrecht, der Aufsicht über den Verkehr mit Futtermitteln einschließlich der Entnahme von Proben und der auf Futtermittel bezogenen Durchführung des Mehrjährigen nationalen Kontrollprogramms gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen),"

3. Nummer 4 wird Nummer 3.

4. Nummer 5

5. Reinickendorf

a) der Veterinär-Grenzkontrollstelle,

b) der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 15 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (25.04.2025) für Berlin in Kraft.

ID: 250901


ENDE

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