Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie

GDZustVO - Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung
- Berlin -

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 22.12.2007 S. 675; 29.07.2014 S. 294; 06.10.2015 S. 375 15; 12.12.2017 S. 709 17; 01.04.2025 S. 203 25)
Gl.-Nr.: 2120-7-2



Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:

§ 1 Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung

Die Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes und die Aufgaben der Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten sowie Aids werden unter der Bezeichnung "Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung" für alle Bezirke wahrgenommen von den Bezirken:

1. Charlottenburg-Wilmersdorf,
2. Friedrichshain-Kreuzberg,
3. Marzahn-Hellersdorf,
4. Mitte an den vom Bezirk festgelegten Standorten
  Mitte (außer Aufgaben der Beratung in Fragen sexuell übertragbarer Erkrankungen sowie Aids) und
Tempelhof-Schöneberg (außer Aufgaben der Beratung in sozialmedizinischen Fragen),
5. Steglitz-Zehlendorf (außer Aufgaben der Beratung in Fragen sexuell übertragbarer Erkrankungen sowie Aids).

§ 2 Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen

Die Aufgaben der Tuberkulose-Fürsorge und Schirmbildstelle werden unter der Bezeichnung "Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen" für alle Bezirke von dem Bezirk Lichtenberg wahrgenommen."

§ 3 Zentrum für sinnesbehinderte Menschen

Von den Aufgaben der Beratungsstellen für Hör-, Sprach- und Sehbehinderte werden unter der Bezeichnung "Zentrum für sinnesbehinderte Menschen" für alle Bezirke wahrgenommen

von dem Bezirk die Aufgaben
1. Mitte der Beratungsstelle für sehbehinderte Menschen,
2. Friedrichshain- Kreuzberg der Beratungsstelle für hörbehinderte Menschen an den vom Bezirk festgelegten Standorten (Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln),
3. Reinickendorf der Beratungsstelle für sprachbehinderte Menschen.

§ 4 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Die Aufgabe der Erteilung von Erlaubnissen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wird wahrgenommen

von dem Bezirk für die Bezirke
1. Tempelhof- Schöneberg Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf,
2. Lichtenberg Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Spandau, Lichtenberg, Reinickendorf.

§ 5 Lebensmittelpersonal-Beratung

Die Aufgabe der Lebensmittelpersonal-Beratung wird wahrgenommen

von dem Bezirk für die Bezirke
1. Mitte Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Reinickendorf,
2. Charlottenburg-Wilmersdorf Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg,
3. Lichtenberg Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg.

§ 6 Veterinär- und Lebensmittelaufsicht 25

Von den Aufgaben im Bereich der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht werden für alle Bezirke wahrgenommen

von dem Bezirk die Aufgaben
1. Charlottenburg-Wilmersdorf der Weinkontrolle,
2. Marzahn- Hellersdorf a) der Entnahme der Planproben von Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich der Planung und Koordinierung,

b) der Anerkennung und Erteilung von Nutzungsgenehmigungen für natürliche Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,

c) der Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches,

d) der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben sowie der Anerkennung, Registrierung und Zulassung von Betrieben nach dem Futtermittelrecht, der Aufsicht über den Verkehr mit Futtermitteln einschließlich der Entnahme von Proben und der auf Futtermittel bezogenen Durchführung des Mehrjährigen nationalen Kontrollprogramms gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen),

e) der Ausstellung von Zertifikaten für kosmetische Mittel, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, wenn ein Drittland nur eine Zertifizierungsstelle je Land zulässt,

f) der Registrierungen nach der Kosmetik-Verordnung,

3. Lichtenberg des Hunde- und Katzenfangs,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.04.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion