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Regelwerk, Gesundheitswesen

Hygiene-Verordnung - Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
- Baden-Württemberg -

Vom 11. Juni 2002
(GBl. Nr. 7 vom 27. Juni 2002 S. 219; 11.02.2020 S. 37 20)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 17 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045),
  2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1 Geltungsbereich

Wer, ohne Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt zu sein, berufsmäßig oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen Erreger einer durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für die Akupunktur, die Ausübung des Friseurhandwerks, die Podologie, die Fußpflege, die Kosmetik, Tätigkeiten im Rahmen der ambulanten und stationären Pflege sowie für Ohrlochstechen, Piercing und Tätowieren.

§ 2 Pflichten 20

(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten und tätigkeitsspezifischen Regeln der Hygiene verpflichtet.

(2) Wer Eingriffe durchführt, bei denen eine Verletzung der Haut vorgesehen ist, muss vorher seine Hände reinigen und diese sowie die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.

(3) Handlungen, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen Gegenständen und Materialien vorzunehmen. Dabei benutzte sterile Einwegartikel dürfen nach dem Gebrauch nicht wieder verwendet werden. Mehrfach verwendbare Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und sorgfältig zu reinigen oder maschinell aufzubereiten und anschließend zu sterilisieren sowie steril aufzubewahren. Gegenstände, deren Verwendung zu Verletzungen der Haut führen kann, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und insbesondere nach Verletzungen und Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten vor der Reinigung zu desinfizieren.

(4) Blutende Verletzungen sollen nicht mit ungeschützten Händen berührt werden. Zur Blutstillung sind keimfreie Verbandsmaterialien zu verwenden.

(5) Tätigkeiten im Sinne des § 1 dürfen nur in geeigneten Räumen ausgeübt werden. In diesen Räumen dürfen sich keine Haustiere aufhalten oder gehalten werden, noch dürfen dort Lebensmittel hergestellt oder behandelt werden. Das Verbot gilt nicht für außerbetriebliche ambulante Tätigkeiten. Dem Personal müssen Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser sowie Seifenspender, Händedesinfektionsmittelspender und hygienisch einwandfreie Vorrichtungen zum Trocknen der Hände zur unmittelbaren Benützung zur Verfügung stehen.

(6) Alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen der Infektionshygiene wie Maßnahmen der Reinigung, Desinfektion sowie zur Sterilisation und deren Funktionsüberprüfung sind in Form eines betriebseigenen Hygieneplans schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Dem Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren.

§ 3 Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren

(1) Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die entweder von der nach § 18 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Bundesoberbehörde auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt geprüft und in eine zu veröffentlichende Liste aufgenommen oder in der Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie aufgeführt sind. Zur Sterilisation dürfen nur die vom Robert Koch-Institut oder von der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannten Verfahren oder Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, verwendet werden.

(2) Über geeignete Desinfektionsverfahren und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt.

§ 4 Entsorgung von Abfällen

(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung der Tätigkeiten im Sinne von § 1 verwendet wurden, dürfen mit dem Hausmüll nur in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, entsorgt werden.

(2) Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 5 Überwachung

Die Beauftragten des Gesundheitsamts sowie die Ortspolizeibehörde haben bei der Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten die Befugnisse gemäß § 16 des Infektionsschutzgesetzes und § 10 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S.663).

§ 6 Ermächtigungsübertragung auf das Sozialministerium

Die Verordnungsermächtigung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird gemäß Satz 2 auf das Sozialministerium übertragen. Das Sozialministerium trifft die Regelungen durch Änderung oder Neuerlass dieser Verordnung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hygiene-Verordnung vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 74) außer Kraft.

ENDE




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