Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

MedHygVO-Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Baden-Württemberg -

Vom 20. Juli 2012
(GBl. Nr. 12 vom 30.07.2012 S. 510)


Auf Grund von § 23 Absatz 5 Sätze 2 und 3 und Absatz 8 Sätze 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz auf das Sozialministerium vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 438) wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.

(2) Sie gilt für

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken und
  6. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

§ 2 Grundsätze

(1) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft sicherzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu ergreifen. Fachliche Grundlage hierfür bilden

  1. die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) nach § 23 Absatz 1 Satz 1 IfSG und
  2. die Empfehlungen der Kommission Antünfektiva, Resistenz und Therapie nach § 23 Absatz 2 Satz 1 IfSG

in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3 insbesondere durch

  1. Einrichtung einer Hygienekommission ( § 4),
  2. Beschäftigung einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers als Arbeitnehmerin oder -nehmer oder Sicherstellung der Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker ( § 7),
  3. Bestellung von hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten ( § 8),
  4. Beschäftigung von Hygienefachkräften als Arbeitnehmerinnen oder -nehmer oder Sicherstellung der Beratung durch Hygienefachkräfte ( § 6) und
  5. Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten und Pflegepersonal auf dem Gebiet der Hygiene.

(3) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 5 insbesondere durch

  1. Sicherstellung, dass bei Bedarf eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker zur Beratung hinzugezogen werden kann ( § 7),
  2. Sicherstellung der Beratung durch eine Hygienefachkraft ( § 6),
  3. Bestellung einer hygienebeauftragten Ärztin oder eines hygienebeauftragten Arztes ( § 8) und
  4. Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten und Assistenzpersonal auf dem Gebiet der Hygiene.

(4) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und fortgeschrieben werden.

§ 3 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen

(1) Beim Betrieb und bei der Wartung von baulichfunktionellen Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind hygienespezifische allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Sie sind regelmäßigen hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.

(2) Die Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über Bauvorhaben mit infektionshygienischer Relevanz vor Beantragung der Baugenehmigung rechtzeitig zu informieren. Sie haben Bauvorhaben vor ihrer Beantragung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen fachlich bewerten zu lassen. Die Bewertung ist der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übermitteln.

§ 4 Hygienekommission

(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3 ist eine Hygienekommission einzurichten. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:

  1. die ärztliche Leitung,
  2. die Leitung des Verwaltungsdienstes,
  3. die leitende Pflegekraft,
  4. die oder der Krankenhaushygienikerin oder -hygieniker,
  5. die Hygienefachkräfte,
  6. die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte und
  7. die oder der Krankenhausapothekerin oder -apotheker.

(2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen oder -biologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung sowie die Wirtschaftsleitung. Die Hygienekommission kann zu ihrer fachlichen Beratung nach Bedarf weitere Fachkräfte hinzuziehen.

(3) Die Hygienekommission hat insbesondere

  1. über die in den Hygieneplänen nach § 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion