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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

KurorteG - Kurortegesetz
Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten

- Baden-Württemberg -

Vom 18. Juli 2019
(GBl. Nr. 16 vom 31.07.2019 S. 329; 03.02.2021 S. 53)
Gl.-Nr.: 2120-33



Siehe Fn *

§ 1 Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten

(1) Eine Gemeinde oder Ortsteile einer Gemeinde werden auf Antrag als Kurort oder Erholungsort anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllen.

(2) Kurorte verfügen über natürliche Heilmittel des Bodens, des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren (insbesondere nach Kneipp), die zur Vorbeugung von Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden. Der Ortscharakter sowie die touristische Infrastruktur tragen den kurörtlichen Belangen Rechnung.

(3) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilklima. Als natürliche Heilmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder in ehemaligen Bergwerken. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquelle, wenn sie nach § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) staatlich anerkannt sind.

(4) Die Eignung des natürlichen Heilmittels zu Heilzwecken ist durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachzuweisen. Ein anerkanntes Heilmittel muss zu jedem Zeitpunkt dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.

(5) Es werden folgende Arten von Kurorten unterschieden:

  1. Mineralheilbad,
  2. Thermalheilbad,
  3. Soleheilbad,
  4. Moorheilbad,
  5. Heilklimatischer Kurort,
  6. Kneipp-Heilbad,
  7. Kneipp-Kurort,
  8. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,
  9. Ort mit Moor (Peloid)-Kurbetrieb,
  10. Ort mit Sole-Kurbetrieb,
  11. Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb und
  12. Luftkurort.

(6) Erholungsorte verfügen über eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage, einen Ortscharakter sowie eine touristische Infrastruktur, die den spezifischen Belangen von Erholung und Freizeit Rechnung tragen.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 ist das natürliche, wissenschaftlich nach § 1 Absatz 4 anerkannte und durch Erfahrung bewährte Heilmittel oder das wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren, auf dessen Anwendbarkeit der Kurbetrieb basiert, namengebend. Das natürliche Heilmittel oder das hydrotherapeutische Heilverfahren ist Grundlage für die Ausrichtung des Kurbetriebs und des Kurortcharakters. Des Weiteren müssen in der Gemeinde für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 Nummern 1 bis 11

  1. ein durch Erfahrung bewährtes und therapeutisch anwendbares Bioklima,
  2. eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende Luftqualität,
  3. wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Haupt- und Gegenheilanzeigen,
  4. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung eines Heilmittels oder eines Therapiekonzeptes sowie
  5. eine dem Kurortcharakter dienende Infrastruktur und Freizeitangebote in entsprechender Qualität

vorhanden sein. Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen.

(2) Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 Nummer 12 oder als Erholungsort nach Absatz 6 müssen entsprechend der Artbezeichnung in der Gemeinde

  1. ein durch Erfahrung bewährtes und therapeutisch anwendbares Bioklima,
  2. eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende Luftqualität,
  3. eine dem Ortscharakter dienende touristische Infrastruktur und Freizeitangebote zur Unterstützung der Erholung sowie
  4. ein Angebot an Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb dienen,

vorhanden sein. Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. Für § 1 Absatz 6 gelten Satz 1 Nummer 4 und Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich der therapeutischen Anwendbarkeit des Bioklimas nicht.

(3) Im Fall einer auf einen Ortsteil oder mehrere Ortsteile einer Gemeinde begrenzten Anerkennung, müssen die Anerkennungsvoraussetzungen in dem entsprechenden Ortsteil oder den Ortsteilen erfüllt sein.

§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 oder 6 erstrecken soll, beim zuständigen Regierungspräsidium. Dem Antrag auf Anerkennung sind die erforderlichen Unterlagen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung beizufügen.

(2) Eine Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 oder 6 wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 für die jeweilige Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze, insbesondere die allgemeinen gesundheitlichen Voraussetzungen, erfüllt sind. Vor der Entscheidung über einen Anerkennungsantrag sind die fachlich berührten Ministerien und der Landesfachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten zu hören.

(3) Eine Gemeinde kann als Kurort mit mehreren Artbezeichnungen nach § 1 Absatz 5 anerkannt werden. Die Anerkennung nach § 1 Absatz 6 kann für eine Gemeinde oder einen Ortsteil einer Gemeinde erfolgen, wenn für dieses Gebiet der Gemeinde keine Anerkennung nach § 1 Absatz 5 besteht.

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