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Regelwerk; Biotechnologie

LPSG - Landespflegestrukturgesetz
Gesetz zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen

- Baden-Württemberg -

Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1557)



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die notwendige Grundversorgung der Bevölkerung durch eine möglichst wohnortnahe, leistungsfähige und wirtschaftliche Pflege- und Unterstützungsinfrastruktur zu gewährleisten. Das Gesetz soll zu sozial tragbaren Pflegevergütungen beitragen. Wird die notwendige Grundversorgung nicht durch freigemeinnützige und private Träger sichergestellt, so sind Stadt- und Landkreise hierzu verpflichtet.

(2) Sämtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz sind darauf auszurichten, dass Betroffene möglichst in jeder Lebensphase im gewohnten Umfeld ihres Sozialraums verbleiben können.

(3) Um einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu passgenauen Pflege- und Unterstützungsangeboten sicherzustellen, sollen vorhandene Beratungsstrukturen ausgebaut und neue Beratungsformen erprobt werden.

(4) Digitale Anwendungen sollen Teil der Pflege- und Unterstützungsstrukturen sein.

§ 2 Gestaltung der Angebote

(1) Angebote der Pflege- und Unterstützungsstrukturen müssen sich an den individuellen Bedarfen der Menschen, die aufgrund ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung auf Unterstützung angewiesen sind sowie deren Angehörigen, ausrichten. Dabei sollen auch kultur- und gendersensible Aspekte berücksichtigt werden, insbesondere die unterschiedlichen Bedürfnisse der Menschen, die sich durch ihren religiösen Hintergrund, ihre sexuelle Orientierung und ihre geschlechtliche Identität ergeben können.

(2) Das Lebensumfeld von Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf soll unter Nutzung sämtlicher Angebote so gestaltet werden, dass die Menschen im Unterstützungsfall möglichst lange selbstständig in ihrem gewohnten Wohnumfeld verbleiben können. Die Vermeidung oder Verminderung von Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit durch Prävention und Rehabilitation sowie die Stärkung der häuslichen Pflege sind besonders zu berücksichtigen.

(3) Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie deren Angehörigen soll, unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnort, der gleiche Zugang zu passgenauen Angeboten ermöglicht werden.

Abschnitt 2
Sicherstellung und Koordinierung der Angebotsstruktur

§ 3 Landespflegeausschuss

(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung wird ein Landespflegeausschuss nach § 8a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gebildet. Im Landespflegeausschuss sind vertreten:

  1. die Verbände der Pflegeeinrichtungen,
  2. die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung einschließlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  3. der überörtliche Sozialhilfeträger und die kommunalen Landesverbände,
  4. die Verbände der Pflege- und Gesundheitsfach berufe,
  5. die Körperschaften der Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,
  6. die Verbände der badenwürttembergischen Krankenhäuser,
  7. die Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen und ihrer Angehörigen,
  8. die Gewerkschaften,
  9. die zuständige Landesbehörde,
  10. die Pflegekammer und
  11. die Landes-Behindertenbeauftragte oder der Landes-Behindertenbeauftragte.

(2) Zur Beratung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Förderung wird von Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und 9 genannten Gruppen ein Ständiger Ausschuss gebildet. Die Geschäfte und den Vorsitz führt das Sozialministerium.

(3) Das Nähere zu den Beratungsaufgaben sowie Zahl, Bestellung und Amtsdauer der Mitglieder wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

§ 4 Kommunale Pflegekonferenzen

(1) Im Zuständigkeitsbereich eines Stadt- oder Landkreises können eine Pflegekonferenz (Kommunale Pflegekonferenz) oder mehrere solcher Konferenzen gebildet werden, um dort Fragen

  1. der notwendigen kommunalen Pflege- und Unterstützungsstrukturen,
  2. der Schaffung von altersgerechten Quartiersstrukturen insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen,
  3. der kommunalen Beratungsstrukturen für an den Bedarfen orientierte Angebote und
  4. der Koordinierung von Leistungsangeboten zu beraten.

(2) Mitglieder der Kommunalen Pflegekonferenzen sind insbesondere

  1. der jeweils einrichtende Stadt- oder Landkreis,
  2. in Kreisen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die es dem zuständigen Landkreis anzeigen,
  3. die jeweils zuständige Heimaufsicht, sowie Vertreterinnen oder Vertreter
  4. der vor Ort tätigen ambulanten und stationären Wohn- und Pflegeeinrichtungen oder -dienste,
  5. der entsprechenden Interessenvertretungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung in den Pflegeeinrichtungen,
  6. der vor Ort tätigen Pflege- und Gesundheitsfachkräfte,
  7. der vor Ort im Ehrenamt und aus der Bürgerschaft Tätigen nach der Unterstützungsangebote-Verordnung,
  8. der Träger sowie der Landesverbände der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung,
  9. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und
  10. der örtlichen Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen von Menschen, die aufgrund ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung auf Pflege- und Unterstützung angewiesen sind sowie deren Angehörige.

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