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TierZDVO - Tierzuchtdurchführungsverordnung
Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Februar 2010
(GBl. Nr. 4 vom 04.03.2010 S. 297; 23.02.2017 S. 99 17)
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten im Bereich der Tierzucht werden in Abschnitt 4 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759) und in Abschnitt 3 der Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung 17
(1) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung obliegt abweichend von § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes dem Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Es kann die Durchführung auf Dritte übertragen oder diese mit der Mitwirkung betrauen.
(2) Zuchtorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Zuchtbuch
Das beim Haupt- und Landgestüt Marbach geführte Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms für Pferde gilt als Zuchtbuch.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 26. April 1993 (GBl. S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469, 529), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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