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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung heilberufsrechtlicher Vorschriften *

Vom 11. Oktober 2007
(GBl. Nr. 19 vom 19.10.2007 S. 473)


Der Landtag hat am 10. Oktober 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Melde- und Auskunftspflicht  ≫ § 3 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates≪.

b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 angefügt.

3. § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5

Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde auf Anfrage über die Erteilung von Approbation und Berufserlaubnis und von Amts wegen über Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf derselben informiert. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Kammer auch für die Angehörigen der Berufsgruppen nach Satz 2 herausgebende Stelle ist.

werden gestrichen.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

≫Die Berufsordnung hat außerdem vorzusehen, dass die Kammermitglieder zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung sich aus der Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche verpflichtet sind, soweit nicht die Kammer Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung ausreichen lässt oder das Kammermitglied nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt ist.≪

b) Absatz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,  ≫8. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,≪.

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Sätze 3 und 4

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche praktische Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden kann. Die Entscheidung ist innerhalb von vier Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

werden gestrichen.

b) Absätze 5 und 6

(5) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Weiterbildung. die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde, angerechnet werden kann. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

(6) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33.

werden aufgehoben.

6. Nach § 36 wird der § 36a eingefügt.

7. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort ≫Gemeinschaften≪ werden die Worte ≫ , vor allem der Artikel 10 bis 15, 21 bis 23, 25 bis 30, 35 sowie 50 bis 52 der Richtlinie 2005/36/EG ,≪ eingefügt.

b) In Nummer 6 wird nach der Angabe ≫ § 36≪ die Angabe ≫und § 36 a≪ angefügt.

8. § 41a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Spezifische≪ durch das Wort ≫Besondere≪ ersetzt.

b) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu

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