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HBKG - Heilberufe-Kammergesetz
Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe
- Baden-Württemberg -
Vom 16. März 1995
(GBl. Nr. 13 vom 17.05.1995 S. 313; 25.11.1999 S. 453; 14.11.2000 S. 701; 20.11.2001 S. 605; 25.02.2003 S. 119; 09.06.2004 S. 279; 14.02.2006 S. 23, ber 83; 14.02.2007 S. 135; 11.10.2007 S. 473 07; 04.05.2009 S. 195 09; 17.12.2009 S. 809 09a; 15.05.2010 S. 427 10; 19.12.2013 S. 1 14; 29.07.2014 S. 378 14a; 29.12.2015 S. 1234 15; 17.12.2020 S. 1250 20; 17.12.2020 S. 1255 20a; 04.02.2021 S. 77 21; 21.12.2021 S. 1 22; 30.04.2024 Nr. 30 24; 18.11.2025 Nr. 123 25)
Gl.-Nr.: 2123-1
Überschrift gändert 21
1. Abschnitt
Vertretung durch Kammern
Als öffentliche Berufsvertretungen werden errichtet
§ 2 Kammermitglieder 15 21 24 25
(1) Es gehören an
und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben.
(2) Personen, die sich in Baden-Württemberg in
(3) Ein Kammermitglied im Sinne des Absatzes 1, das seine heilberufliche Tätigkeit vollständig außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne seinen Beruf in Baden-Württemberg auszuüben, kann freiwilliges Mitglied seiner Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht. Die freiwillige Mitgliedschaft endet
(4) Die Kammern können eine freiwillige Mitgliedschaft im Sinne von Absatz 2 und 3 beenden, wenn das freiwillige Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht erfüllt. Die Entscheidung der Kammer über die Aufhebung der freiwilligen Mitgliedschaft wird mit Bekanntgabe an die betroffene Person wirksam. Die Bekanntgabe kann öffentlich im Bekanntmachungsorgan der Kammer erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt und eine Bekanntgabe an eine bevollmächtigte Person nicht möglich ist.
§ 2a Dienstleister aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat
(Stand: 13.01.2026)
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