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DVAGTPG - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Bayern -
Vom 16. März 2010
(GBl Nr. 6 vom 31.03.2010 S. 158; 13.12.2016 S. 362 16; 23.04.2021 S. 194 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 212-2-1-G
Auf Grund von Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes ( AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl S. 464, BayRS 212-2-UG), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2010 (GVBl S. 55), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1 Vergütung der Lebendspendekommission 16
Die Höhe der Vergütung nach Art. 4 Abs. 1 AGTPG wird für jedes Mitglied der Kommission zur Prüfung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende für jede abschließende Stellungnahme auf 200 Euro festgesetzt.
Die von den Transplantationszentren. der Bayerischen Landesärztekammer zu erstattenden Kosten nach Art. 4 Abs. 2 AGTPG werden auf 900 Euro festgesetzt. Diese Kosten sind nur zu erstatten, wenn tatsächlich eine Transplantation durchgeführt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 04.05.2021)
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