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Regelwerk Biotechnologie

ZustVIGV - Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften
- Bayern -

Vom 3. November 2013
(GVBl. Nr. 22 vom 03.11.2013 S. 650; 14.11.2016 S. 326aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126-13-1-G



Auf Grund von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) - IGV-Durchführungsgesetz - IGV-DG - vom 2 1. März 2013 (BGBl I S. 566) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Verordnung:

§ 1

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die Kreisverwaltungsbehörde, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Die Kreisverwaltungsbehörde ist ferner die nach § 8 Abs. 9 Satz 3 IGV-DG benannte Stelle.

(2) Gesundheitsamt im Sinn des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Art. 4 GDVG gilt entsprechend.

(3) Zuständiger Hafenärztlicher Dienst im Sinn von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 IGV-DG ist die für den jeweiligen Hafen örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Art. 4 GDVG gilt entsprechend.

(4) Kreisfreie Gemeinden, die die Aufgaben der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nicht wahrnehmen, beteiligen bei dem Vollzug des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die örtlich zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständige Landesbehörde im Sinn des § 4 Abs. 2 IGV-DG ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

(2) Zuständige Behörde im Sinn von § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7 Satz 1, § 13 Abs. 7 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 4 IGV-DG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

§ 3

Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinn des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE

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