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Regelwerk, Gesundheitswesen

GVVG - Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen
- Bayern -

Vom 24. Juli 2003
(GVBl S. 452, 752; 25.10.2004 S. 589; 26.07.2005 S. 287 05; 24.12.2005 S. 652; 24.07.2007 S. 498 07; 20.12.2007 S. 951 07a; 23.04.2008 S.132 08; 06.05.2008 S.158 08a; 22.07.2008 S. 464 08b; 02.04.2009 S. 46 09; 27.07.2009 S. 400 09a; 25.05.2011 S. 234 11; 11.12.2012 S. 629 12; 07.05.2013 S. 246 13; 24.07.2013 S. 439 13a; 17.12.2014 S. 539 14 Übergangsregelungen; 22.05.2015 S. 158 15; 28.10.2015 S. 382 15a; 12.07.2017 S. 366 17, 17a; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2020 S. 370 20; 10.05.2022 S. 182 22; 23.06.2023 S.246 23)
Gl.-Nr.: 2120-1-UG



Überschrift geändert: 20 22

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich 07a 17 20 22

(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Tiergesundheit sowie den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz zu wahren und zu fördern.

(2) Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen erfüllen die Aufgaben

  1. der Veterinärüberwachung,
  2. der Futtermittelüberwachung,
  3. der Lebensmittelüberwachung,
  4. im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
  5. die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.

Art. 2 Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen 07a 09a 12 15 17 20 22
(vorherige Änderungen Art. 2 bis 17.05.2022 17)

(1) Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) als oberste Behörde; es ist ferner obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden,
  2. die Regierungen,
  3. die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) als untere Behörden.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden sachlich zuständig.

(3) Örtlich zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich abweichender Regelungen, für das gesamte Gebiet des Flughafens München - Franz Josef Strauß - das Landratsamt Erding. Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann.

(4) Den unteren Behörden müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Fachkräfte des höheren Dienstes (Tierärzte) sowie jeweils das sonst erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.

Art. 3 Kommunale Behörden gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen 07a 15 17 20 22 23
(vorherige Änderungen Art. 3 bis 17.05.2022 07a 09a 12 15 17 20)

(1) Für die Gemeinden sind die Aufgaben der Behörden gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt. Auf Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar.

(2) Soweit eine kreisfreie Gemeinde Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wahrnimmt, findet Art. 3 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

Art. 4 Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 17 22

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