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Gesetz zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung
-Bayern-
Vom 2. April 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 08.04.2009 S. 46; 17.12.2014 S. 542 14)
Gl.-Nr.: 1102-5-S
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Angelegenheiten des Krankenhauswesens und der gesetzlichen Krankenversicherung 14
(1) (weggefallen)
(2) Vom Übergang nach Abs. 1 ausgeschlossen ist die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für das Unterbringungswesen einschließlich der Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung sowie die Aufsicht über die forensischpsychiatrischen Ambulanzen, in denen Straftäter, die aus dem Maßregelvollzug entlassen wurden oder deren Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wurde, betreut werden.
Art. 2 Angelegenheiten des Arbeitsschutzes
(1) Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz begründeten Zuständigkeiten für die Angelegenheiten des Arbeitsschutzes einschließlich des technischen und des stofflichen Verbraucherschutzes, des Arbeitszeitschutzes, des Sonderarbeitsschutzes für Jugendliche und Frauen, der Arbeitsmedizin mit den Berufskrankheiten, der Gewerbeaufsicht einschließlich der Chemikaliensicherheit und der Röntgenverordnung sowie für die Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Staatsministeriums gegeben ist, stehen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu. Dies gilt im Besonderen für die Zuständigkeiten des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach
sowie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten erlassen worden sind. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeiten des den Geschäftsbereich Umwelt und Gesundheit leitenden Mitglieds der Staatsregierung.
(2) Soweit Behörden und Einrichtungen schwerpunktmäßig für Angelegenheiten des Abs. 1 Satz 1 zuständig sind und dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nachgeordnet waren, sind sie dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in gleicher Weise nachgeordnet. Ermächtigungen der Staatsregierung und des Staatsministeriums zur Einrichtung der Behörden im Einzelnen bleiben unberührt.
Art. 3 Angelegenheiten der Ernährung
Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz begründeten Zuständigkeiten für Angelegenheiten der Ernährung stehen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu. 2Dies gilt im Besonderen für die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 34 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (BayRS 2120-1-UG), soweit ausschließlich oder im Schwerpunkt Angelegenheiten der Ernährung betroffen sind. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeiten des den Geschäftsbereich Umwelt und Gesundheit leitenden Mitglieds der Staatsregierung.
Art. 4 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, ber. S. 752, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 464), wird wie folgt geändert:
1. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
"(2) Soweit das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Fachaufgaben des technischen, sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes (mit Ausnahme des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik) wahrnimmt, untersteht es insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.
2. Art. 34 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "Abs. 2" durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "Abs. 4" durch die Worte "Abs. 5" ersetzt.
(2) In Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. S. 132), werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" gestrichen.
(3) Das Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts (BayRS 7831-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 118 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl. S. 497), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 Satz 3,
(Stand: 06.07.2018)
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