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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2208 S. 464)

Gl.-Nr.: 2120-1-UG



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2008 (GVBl S. 158), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht werden folgende Art. 21a und 21b eingefügt:

Art. 21a Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Art. 21b Kosten".

2. Es wird folgender Art. 21a eingefügt:

Art. 21a Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz

(1) Den nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuständigen kreisfreien Gemeinden werden die Aufgaben nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) übertragen.

(2) Zuständig für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes ist jede Stelle im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 VIG. Handelt es sich bei der Stelle um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, so ist abweichend von Satz 1 die Aufsicht führende Behörde zuständig."

3. Es wird folgender Art. 21b eingefügt:

Art. 21b Kosten

(1) Es sind kostendeckende Gebühren zu erheben, soweit unmittelbar geltende Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften Mindestbeträge für bestimmte Lebensmittel- oder veterinärrechtliche Kontrollen vorschreiben.

(2) Soweit nicht nach Abs. 1 Gebühren zu erheben sind, werden in Betrieben eines Lebensmittelunternehmens für Kontrollen im Zusammenhang mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen einschließlich Separatorenfleisch, Hackfleisch oder bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. ''Satz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Betriebe, die die in Satz 1 genannten Lebensmittel ausschließlich
    1. lagern, ohne dass spezifische Temperaturanforderungen gelten,
    2. transportieren oder
    3. in Verkehr bringen,
  2. Verkaufsräume von Einzelhandelsbetrieben und andere Verkaufsräume, in denen Lebensmittel unmittelbar an Endverbraucher abgegeben werden, sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,
  3. an Verkaufsräume nach Nr. 2 unmittelbar angrenzende Räume, in denen Lebensmittel zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher vorbereitet werden, und
  4. Küchenräume in Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Betrieben der industriellen Speisenproduktion (Catering) oder ähnlichen Einrichtungen der Lebensmittelversorgung."

4. In Art. 34 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Worten "abweichend von Art. 3 Abs. 2" die Worte "und Art. 21a Abs. 2" eingefügt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2, betreffend Art. 21a

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