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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Bestattungsgesetzes

Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 17.12.2012 S. 629, ber. 28.10.2015 S. 382 15)
Gl.-Nr.: 2120-1-UG , 2127-1-UG


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (GVBl S. 234), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Worte ", Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "und Gesundheit" ersetzt.

2. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 4 ersetzt:

alt neu
Vorbehaltlich des Abs. 2 kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 bestimmt werden, dass einzelne Kontrollaufgaben und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz sowie den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften obliegende Aufgaben auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts (Beliehene) übertragen werden. "Vorbehaltlich Abs. 2 kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bestimmt werden, dass
  1. einzelne Kontrollaufgaben und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz, den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften sowie
  2. Aufgaben der unteren Behörden für Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährung und Verbraucherschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften

auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung). Die Beleihung kann auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. In Angelegenheiten, die sich auf einen Regierungsbezirk beschränken, kann die zuständige Regierung die Beleihung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vornehmen. 4Bei Angelegenheiten, die mehrere Regierungsbezirke betreffen, ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für die Beleihung zuständig."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5; nach dem Wort "Rechtsverordnung" werden die Worte "oder durch den in Satz 2 genannten öffentlich-rechtlichen Vertrag" eingefügt.

cc) Es wird folgender Satz 6 angefügt:

"Im Fall einer Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind im Staatsanzeiger oder im Amtsblatt der Regierung die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung bekannt zu machen."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ", Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "und Gesundheit" ersetzt.

3. In Art. 11 Abs. 1 werden jeweils die Worte ", Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "und Gesundheit" ersetzt.

4. Art. 14 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 8 eingefügt:

"Bei der Schuleingangsuntersuchung nach Satz 4 und bei weiteren schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen (§ 22 IfSG) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen."

b) Der bisherige Satz 8 wird Satz 9.

5. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Örtlich zuständig für Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk

  1. die natürliche Person
    1. ihre Hauptwohnung hat oder
    2. die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist,
  2. sonstige Anbieter von Pflegedienstleistungen
    1. ihren Sitz haben oder
    2. Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.

Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu erfolgen, in deren Bezirk die Niederlassung gelegen ist. Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, bei der die Anzeige nach Abs. 1 und 2 erfolgt ist, ist befugt, die Anzeigen und vorgelegten Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 anderen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erfüllung von deren Aufgaben zu übermitteln. "

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "und Abs. 2" durch die Worte ", Abs. 2 und 2a" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

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