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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hygiene-Verordnung
- Bayern -
Vom 24. Februar 2026
(GVBl. Nr. 5 vom 16.03.2026 S. 66)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVBl. S. 26) und durch § 1 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention:
Die Hygiene-Verordnung vom 11. August 1987 (GVBl. S. 291, BayRS 2126-1-1-G), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2006 (GVBl. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Angabe "Hygiene-Verordnung" die Angabe " - BayHygV" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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| § 1 Geltungsbereich
Wer - ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein - Tätigkeiten ausübt, bei denen durch Geräte oder Instrumente Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinn des § 2 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, vor allem Erreger von AIDS oder Virushepatitis B übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Das gilt insbesondere für das berufs- oder gewerbsmäßige Rasieren, für das Ausüben der Maniküre und Pediküre, für das Tätowieren, Piercen und Ohrlochstechen sowie für die Akupunktur. |
" § 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, berufsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut eintreten können und Krankheitserreger im Sinn des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) übertragen werden können:
(2) Anforderungen, die sich aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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| § 2 Pflichten | " § 2 Allgemeine Anforderungen und Pflichten". |
b) Die Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
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| (2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muß vorher seine Hände und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.
(3) Eingriffe, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen (keimfreien) Geräten und Instrumenten vorzunehmen. Mehrfach zu verwendende Geräte und Instrumente sind nach jedem Gebrauch einer sorgfältigen Desinfektion, Reinigung und anschließend einer Sterilisation zu unterziehen und bis zur nächsten Anwendung in sterilen Behältern aufzubewahren. (4) Mehrfach zu verwendende Geräte und Instrumente für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen kommen kann, insbesondere Geräte und Instrumente zur Maniküre und Pediküre sowie Rasiermesser, sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren und zu reinigen. Das gilt auch für andere, mehrfach zu verwendende Geräte und Instrumente nach jeder Anwendung, bei der es zu einer Verunreinigung des Geräts oder des Instruments durch Blut oder Wundsekret gekommen ist. Nach unbeabsichtigten Verletzungen ist eine Wunddesinfektion mit einem zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen. |
"(2) Bei Tätigkeiten nach § 1, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen,
(3) Alle Gegenstände und Materialien, die in oder unter der Haut oder Schleimhaut eingebracht werden, müssen steril sein. Alle Gegenstände und Materialien, die bei der dauerhaften Anbringung Haut oder Schleimhaut verletzen, müssen ebenfalls steril sein. |
(Stand: 23.03.2026)
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