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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen und des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Bayern -
Vom 26. März 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 108)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen
Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen ( GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Wortlaut wird Satz 1.
2. Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
"Das Staatsministerium kann anstelle der nachgeordneten Behörden tiergesundheitsrechtliche Anordnungen im eigenen Namen treffen, soweit dies bei Gefahr im Verzug oder in Fällen überörtlicher oder landesweiter Bedeutung für eine einheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist. Der weitere Vollzug der gemäß Satz 2 getroffenen Anordnungen obliegt der Behörde, an deren Stelle das Staatsministerium die Anordnung getroffen hat."
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
Dem Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ( BayAGTierGesG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 74 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Auf Anforderung dürfen der Tierseuchenkasse durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung oder des Art. 109 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 über die Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Landtieren, mit Ausnahme von Rindern, oder deren Halter erhoben worden sind, insoweit übermittelt werden, als dies erforderlich ist zu Zwecken
Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten durch die Tierseuchenkasse gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft.
ID: 260851
| ENDE |
(Stand: 02.04.2026)
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