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Regelwerk, Biotechnologie

Infektionshygiene-Verordnung
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

- Bremen -

Vom 10. November 2005
(GBl. Nr. 53 vom 30.11.2005 S. 581; 21.11.2006 S. 457; 25.05.2010 S.349; 01.12.2015 S. 522 15)
Gl.-Nr.: 2127-b-1



Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3 Juli 2001 (Brem.GBl. S. 235 - 2126-e-1) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Wer berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen durchführt, die eine Verletzung der Haut bewirken oder bewirken können, bei denen Krankheitserreger im Sinne des § 2 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere Erreger von Aids, Virushepatitis B und C, übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Neben Tätigkeiten bei der Ausübung der Heilkunde und der Akupunktur gehören hierzu insbesondere Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Ohrlochstechen, Piercing und Tätowieren sowie andere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden.

§ 2 Pflichten

(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet.

(2) Der Arbeitsbereich für Tätigkeiten nach § 1 muss geeignet und so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Arbeitsflächen sind mindestens an jedem Arbeitstag sowie bei Verschmutzung oder Kontamination gründlich zu reinigen und nach Abtrocknung zu desinfizieren. Im Betrieb müssen Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser, Seifenspender sowie hygienisch einwandfreie Vorrichtungen zum Trocknender Hände vorhanden sein. Waschbecken für das Personal sind zusätzlich mit Händedesinfektionsmittel und Hautschutz- und Pflegemitteln auszustatten.

(3) Wer Handlungen durchführt, die mit einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut einhergehen, muss seine Hände reinigen und unmittelbar vor der Handlung desinfizieren sowie die zu behandelnde Haut- und Schleimhautfläche desinfizieren. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind Einmalhandschuhe zu tragen. Für jeden neuen Kunden sind neue Einmalhandschuhe zu verwenden.

(4) Instrumente, Geräte und Gegenstände, die bei den in § 1 genannten Tätigkeiten wiederholt verwendet werden und durch deren Gebrauch Verletzungen der Haut oder Schleimhaut herbeigeführt werden sollen oder können, sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren, sorgfältig zu reinigen und einer Heißluft- oder Dampfsterilisation oder einem anderen geeigneten Sterilisationsverfahren zu unterziehen. Sie sind anschließend bis zur nächsten Anwendung steril zu lagern. Sterile Einmalmaterialien dürfen nach dem ersten Gebrauch nicht wieder verwendet werden. Soweit die Handlungen unter Verwendung von Medizinprodukten vorgenommen werden, sind die Vorschriften der Medizinprodukte- Betreiberverordnung einzuhalten.

(5) Mehrfach verwendbare Instrumente, Geräte und Gegenstände, deren Benutzung eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht vorsieht, bei deren Anwendung es aber zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren (Kundenschutz). Ist es zu einer unbeabsichtigten Verletzung gekommen, sind sie sofort zu desinfizieren und danach sorgfältig zu reinigen (Eigenschutz und Kundenschutz).

§ 3 Desinfektion und Sterilisation

(1) Zur Desinfektion von Händen, Haut- und Schleimhaut, Instrumenten und Flächen dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die in der Liste der nach den Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren (DGHM-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführt sind. Ebenfalls zulässig ist eine Desinfektion, die nach den in der Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung durchgeführt wird.

(2) Die Instrumentensterilisation muss mittels Heißluft- oder Dampfsterilisation oder einem anderen geeigneten Sterilisationsverfahren erfolgen. Ein dokumentiertes Verfahren für die Routineüberwachung des Sterilisationszyklus muss gegeben sein. Sterilisatoren sind in der Routineüberwachung mindestens halbjährlich oder jeweils nach der Reparatur eines Gerätes mittels Bioindikatoren oder auf andere Weise auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

§ 4 Beseitigung von Abfällen

(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Instrumente, Geräte und Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1verwendet werden, dürfen mit dem Hausmüll nur beseitigt werden, wenn sie in geschlossenen bruch- und durchstichsicheren Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden.

(2) Abfallrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde. Diese wird durch das Gesundheitsamt fachlich beraten. Erforderliche Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet.

(2) § 16 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13

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