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Regelwerk

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gentechnikrecht
- Bremen -

Vom 22. Mai 2012
(Brem.Amtsbl. Nr. 44 vom 13.06.2012 S. 301; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *;20.10.2020 S. 1172 20)



*) Änderung der Ressortbezeichnung

§ 1

(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist die zuständige Behörde, zuständige Landesbehörde und Genehmigungsbehörde im Sinne des Gentechnikgesetzes, der aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Verordnung des EG -Gentechnik-Durchführungsgesetzes, der aufgrund des EG -Gentechnik-Durchführungsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieser Gesetze und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen, alle in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Vorschriften oder in den nachfolgenden Vorschriften dieser Bekanntmachung nichts anderes bestimmt ist. Bei der Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beteiligt sie den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und die Landwirtschaftskammer Bremen; bei der Zulassung von Verfahren nach § 13 Absatz 4 und 5 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung beteiligt sie den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist die zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften. Sie ist zudem die zuständige Behörde im Sinne des § 29 Absatz la des Gentechnikgesetzes.

(3) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen ist die zuständige Behörde im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2, § 26 Absatz 1, 4 und 5 des Gentechnikgesetzes, einschließlich der Anordnungen gemäß § 5 Absatz 2 der Gentechnik-Beteiligungsverordnung, § 28 Absatz 1 und 2 und § 28a des Gentechnikgesetzes sowie im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, sofern gentechnisch veränderte Organismen oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, betroffen sind, und es sich bei den betroffenen Organismen oder Produkten um Lebensmittel, Futtermittel oder Saatgut handelt oder um Erzeugnisse, die zu deren Herstellung verwendet werden sollen.

§ 2

(1) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist die zuständige Behörde und die zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung; er beteiligt bei der Beantwortung von Anfragen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die zuständige Behörde im Sinne des § 6 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit § § 1 und 4 Absatz 1 und 3 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, § 21 Absatz 1b, 2, 3 und 5, § 25 Absatz 1, 2 und 6, § 26 Absatz 1 und 2 des Gentechnikgesetzes einschließlich der Anordnungen bei Gefahr im Verzuge gemäß § 8 Absatz 4 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, § 28 Absatz 1 und 2 und § 28a des Gentechnikgesetzes sowie § 7 der Gentechnik-Notfallverordnung, sofern die Abwasser- und Abfallbehandlung im Sinne des § 13 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung betroffen ist.

§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Gentechnikgesetz und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zuständigen Behörden vom 16. April 1991 (Brem.ABl. S. 335 - 2121-m-1) außer Kraft.

ENDE

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