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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes

Vom 16. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 19.10.2006 S. 519)


Siehe Fn. * 1

Artikel 1

Das Heilberufsgesetz in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Personen, die sich in Hessen in der praktischen Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, sind Mitglieder der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem zuständigen Staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen" durch die Worte "der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat oder der zuständigen Oberbürgermeisterin oder dem zuständigen Oberbürgermeister" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sie hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Art. 6 Satz 1 und 7 Abs.1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) zu übermitteln."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Begründung eines Wohnsitzes und ohne berufliche Niederlassung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften den Beruf ausüben, gehören den in § 1 genannten Kammern nicht an, solange sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsland wohnhaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.  "(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai1992 (BGBl. 1993 II S. 266) im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs.1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht."

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Berufsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben bei dem Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige.Die Vorschriften der §§ 22 und 23 über die Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung, insbesondere die Fortbildungspflicht,die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst und die Dokumentationspflicht,die nach den §§ 24 und 25 erlassenen Berufsordnungen und der Sechster Abschnitt dieses Gesetzes finden auf sie sinngemäß Anwendung.  "(3) Berufsangehörige nach Abs. 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 22 und 23 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen,gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die nach den §§ 24und 25 erlassenen Berufsordnungen und der Sechste Abschnitt dieses Gesetzes gelten entsprechend."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern;die Kammern können zum Zwecke der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen Verzeichnisse über die Teilnahme von Berufsangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen, "2. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern,besonders durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Berufsangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können," 

bb) Nr. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu

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