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Heilberufsgesetz - Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe
- Hessen -
Vom 7. Februar 2003
(GVBl. I Nr. 4 vom 25.02.2003 S. 66, ber. 2003 S. 242; 23.06.2004 S. 221; 20.12.2004 S. 506, 514; 16.10.2006 S. 519 06; 15.12.2009 S. 716 09; 24.03.2010 S. 123 10; 15.09.2011 S. 425 11; 14.05.2012 S. 126; 05.02.2016 S. 30 16; 19.12.2016 S. 239 16a; 03.05.2018 S. 82 18; 11.12.2020 S. 931 20; 15.12.2020 S. 950 20a 20b; 03.02.2022 S. 79 22; 24.06.2024 Nr. 22 24; 17.09.2024 Nr. 52 24a; 16.09.2025 Nr. 57 25; 16.12.2025 Nr. 110 25a)
Gl.-Nr.: 350-6
Überschrift geändert 22
Erster Abschnitt
Die Kammern
(1) Die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landestierärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Psychotherapeutenkammer Hessen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Den Sitz der Kammern bestimmen die Satzungen.
(3) Die Satzungen regeln auch, in welchen Mitteilungsblättern amtliche Veröffentlichungen der Kammern erfolgen. Die amtliche Veröffentlichung kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfolgen, wenn diese über öffentliche Netze angeboten wird. § 15 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), gilt entsprechend.
§ 2 06 11 16 16a 18 20 22 24a 25a
(1) Den Kammern gehören als Berufsangehörige an alle
die in Hessen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde ( § 20 Abs. 2) tätigen Berufsangehörigen; diesen steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, nach Maßgabe der Hauptsatzung der Kammern freiwilliges Mitglied werden. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Personen, die sich in Hessen in der praktischen Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hessen.
(2) Kammerangehörige nach Abs. 1 Satz 1 haben sich binnen eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung in fünf Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kammer sowie Berufsangehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 außerdem bei dem zuständigen Gesundheitsamt und Berufsangehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 außerdem bei der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat oder der zuständigen Oberbürgermeisterin oder dem zuständigen Oberbürgermeister anzumelden; sie haben diesen die Beendigung ihrer Berufsausübung und den Wohnsitz und Niederlassungswechsel anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Kammer zum Zwecke der Berufsaufsicht halbjährlich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen. Sie hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 und des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505
(Stand: 06.01.2026)
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