Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
- Hessen -

Vom 19. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 23 vom 27.12.2016 S. 329)



Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut der Sätze 1 und 2 wird Abs. 1.

b) Der bisherige Wortlaut des Satzes 3 wird Abs. 2.

c) Der bisherige Wortlaut des Satzes 4 wird Abs. 3, dem folgende Sätze angefügt werden:

"Die amtliche Veröffentlichung kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfolgen, wenn diese über öffentliche Netze angeboten wird. § 15 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) gilt entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 4 und 5 werden angefügt:

  1. "Telefonnummer,
  2. E-Mail-Adresse."

b) In Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe "2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)" durch "18. April 2016 (BGBl. I S. 886)" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen auch elektronischer Art sowie qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091). Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen. Behörden und Dienststellen des Landes Hessen sind verpflichtet, den Kammern hierfür die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die Gesundheitsberufe nach § 291a Abs. 5a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), zu bestimmen, "7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen auch elektronischer Art sowie qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),"

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 sind die Kammern berechtigt, mit anderen Heilberufskammern zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen, und die Behörden und Dienststellen des Landes Hessen verpflichtet, den Kammern die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die Gesundheitsberufe nach § 291a Abs. 5d des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen."

cc) Der Wortlaut der Sätze 2 und 3 wird neuer Abs. 2.

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "wird" das Wort "ehrenamtlich" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Seinen Mitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie eine Reisekostenvergütung gewährt werden."

b) In Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe "vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), " gestrichen.

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Landesapothekerkammer Hessen ist zuständig, nach den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung
  1. von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten zu befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist,
  2. eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 und 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 10) und Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft zu befreien,
  3. in begründeten Einzelfällen die Apothekenleitung auf Antrag von der Verpflichtung zum Aufenthalt in der Apotheke oder in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen zu befreien, wenn die Leiterin oder der Leiter der Apotheke oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist,
  4. die Erlaubnis zu erteilen, Rezeptsammelstellen zu unterhalten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion