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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Infektionshygieneverordnung *

Vom 22. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 13.11.2008 S. 929)


Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659) wird verordnet:

Artikel 1

Die Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003 (GVBl. I S. 121) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Wer Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet. "(2) Wer Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "zu reinigen, zu trocknen und" gestrichen.

b) In Abs. 4 werden nach der Angabe "Abs. 1" die Worte "und die medizinische Fußpflege" eingefügt.

c) Abs. 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

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 (6) Bei Eingriffen nach Abs. 1 mehrfach zu verwendende Instrumente und Geräte sind nach jedem Gebrauch zuerst zu desinfizieren, dann erforderlichenfalls zu reinigen und anschließend in geeigneter Verpackung zu sterilisieren. Bis zur nächsten Verwendung hat die Lagerung des Sterilgutes in geeigneten Behältnissen zu erfolgen. Die von der Lagerungsart abhängigen Lagerungsfristen sind zu berücksichtigen. Sterile Einwegartikel dürfen nach Gebrauch nicht ohne nachweislich wirksames Aufbereitungsverfahren (Desinfektion, Reinigung und Sterilisation) wieder verwendet werden.

(7) Im Anschluss an Eingriffe nach Abs. 1 sind die Arbeitsflächen, Behandlungsstühle und patientennahe Flächen sofort im Scheuer-Wischverfahren einer Flächendesinfektion zu unterziehen und erforderlichenfalls anschließend zu reinigen.

"(6) Die für Eingriffe nach Abs. 1 und die medizinische Fußpflege mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jedem Gebrauch zuerst zu desinfizieren, zu reinigen, zu trocknen und anschließend in geeigneter Verpackung zu sterilisieren, so dass von ihnen bei erneuter Verwendung keine Gefahr für Gesundheitsschäden ausgeht (Aufbereitung). Die Sterilgutverpackung muss die Sterilisation ermöglichen und die Sterilität bei entsprechender Lagerung gewährleisten. Bis zur nächsten Verwendung hat die Lagerung des Sterilguts in geeigneten Behältnissen zu erfolgen. Die von der Lagerungsart abhängigen Lagerungsfristen sind zu berücksichtigen. Sterile Einwegartikel dürfen nach Gebrauch nicht wieder verwendet werden.

(7) Im Anschluss an Eingriffe nach Abs. 1 sind die Arbeitsflächen, Behandlungsstühle und patientennahe Flächen sofort im Scheuer-Wischverfahren einer Flächendesinfektion zu unterziehen. Sichtbare Verunreinigungen sind vorher zu entfernen."

d) Abs. 8 erhält folgende Fassung:

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 (8) Mehrfach zu verwendende Instrumente und Geräte für Tätigkeiten, bei denen es zu Verletzungen, auch unbeabsichtigten, kommen kann (zum Beispiel bei der Maniküre, der Fußpflege oder der Rasur), sind nach jeder Verwendung zuerst zu desinfizieren, dann erforderlichenfalls zu reinigen und zu trocknen. "(8) Mehrfach zu verwendende Instrumente und Geräte für Tätigkeiten, bei denen es zu Verletzungen, auch unbeabsichtigten, kommen kann, sind nach jeder Verwendung zuerst zu desinfizieren, dann erforderlichenfalls zu reinigen und zu trocknen."

e) Als Abs. 10 wird angefügt:

"(10) Mit der Durchführung der Desinfektions- und Sterilisationsverfahren dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die notwendige Sachkunde verfügen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "(zum Beispiel nach der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie, DGHM-Liste)" durch die Angabe "(zum Beispiel nach der Liste des Verbandes für angewandte Hygiene - VAH) " ersetzt.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Als Sterilisationsverfahren ist die Dampfsterilisation geeignet. "(3) Als Sterilisationsverfahren sind nur Verfahren geeignet, die durch die Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung empfohlen werden."

c) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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 Die Prüfungen sind zu dokumentieren und die Dokumente mindestens 5 Jahre aufzubewahren. "Die Prüfungen sind zu dokumentieren, die Dokumente sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen."

d) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

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