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Regelwerk

Infektionshygieneverordnung
- Hessen -

Vom 18. März 2003
(GVBl. I Nr. 7 vom 30.04.2003 S. 121; 22.10.2008 S. 929 08; 11.12.2012 S. 681 12; 25.11.2016 S. 226 16; 08.12.2017 S. 453 17)
Gl.-Nr.: 351-68



Aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und des § 9 der Verordnung über die zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden vom 25. Januar 2001 (GVBl. I S. 118) wird verordnet:

§ 1 08 17

Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung der Nagelpflege, der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Schmuckeinbringung an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191).

§ 1a 17

(1) Wer Tätigkeiten nach § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik verpflichtet.

(2) Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die invasive Tätigkeiten erstmalig ausüben, müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen.

§ 2 08 17

(1) Wer Tätigkeiten am Menschen ausübt,

  1. die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder
  2. bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann,

muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen. Der Hygieneplan muss alle hygienerelevanten Maßnahmen, die mit dem Eingriff am Menschen in Verbindung stehen, mit den jeweiligen Präventions- (insbesondere Desinfektion, Sterilisation, Wundbehandlung, Reinigung, Versorgung, Lagerung) und Personalschutzmaßnahmen differenziert aufführen.

(2) Unmittelbar vor jeder Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben die Ausführenden eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen und sind verpflichtet, bei der Durchführung keimarme Einmalhandschuhe zu tragen. Nach Ablegen der Einmalhandschuhe ist abschließend eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

(3) Vor jeder Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zu behandelnde Haut- oder Schleimhautfläche wirksam zu desinfizieren beziehungsweise antiseptisch zu behandeln.

(4) Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die medizinische Fußpflege dürfen nur mit sterilen Instrumenten oder Geräten vorgenommen werden.

(5) Alle Gegenstände und Materialien, die dauerhaft an der Haut oder Schleimhaut angebracht werden sollen, sind zuvor wirksam zu desinfizieren. Alle Gegenstände und Materialien, die in oder unter der Haut oder Schleimhaut angebracht werden, müssen steril sein.

(6) Für Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können sterile Einmalinstrumente oder mehrfach verwendbare Instrumente oder Geräte benutzt werden. Die mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jedem Gebrauch zuerst zu reinigen, zu desinfizieren, gegebenenfalls zwischenzuspülen, zu trocknen und anschließend in geeigneter Verpackung zu sterilisieren, so dass von ihnen bei erneuter Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit ausgeht (Aufbereitung). Die Sterilgutverpackung muss die Sterilisation ermöglichen und die Sterilität bei entsprechender Lagerung gewährleisten. Bis zur nächsten Verwendung hat die Lagerung des Sterilguts in geeigneten Behältnissen zu erfolgen. Die von der Lagerungsart abhängigen Lagerungsfristen sind zu berücksichtigen. Sterile Einwegartikel dürfen nach Gebrauch nicht wieder verwendet werden.

(7) Im Anschluss an Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei tatsächlicher Kontamination mit Blut, Sekreten oder Exkreten nach Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die Arbeitsflächen, Behandlungsstühle und umgebenden Flächen sofort einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Sichtbare Verunreinigungen sind vorher zu entfernen.

(8) Die für Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jeder Verwendung zuerst mit einem viruziden Instrumentendesinfektionsmittel zu desinfizieren, dann zu trocknen. Soweit sie nach ihrer Verwendung sichtbar verschmutzt sind, sind sie noch vor der Desinfektion zu reinigen.

(9) Nach Verletzungen der Haut beziehungsweise Schleimhaut ist die Wunde mit einem Antiseptikum wirksam zu versorgen.

(10) Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur Personen durchführen, die über die notwendige Sachkunde in Hygiene verfügen. Über die notwendige Sachkunde verfügt in der Regel, wer bei Ausübung von Tätigkeiten

  1. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 über den Sachkundenachweis Hygiene 1 (8 Stunden Kurs),
  2. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 über den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung)

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