Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und anderer Vorschriften
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 56 vom 27.12.2021 S. 992; ber. S. 46)



Artikel 1

Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 1 wird das Wort "Aufgaben" durch "Kernaufgaben" ersetzt.

b) Die Angaben zu § 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Zuständigkeiten

§ 4 Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren

§ 5 Besondere Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

" § 3 Ausstattung der Gesundheitsämter

§ 4 Zuständigkeiten

§ 5 Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren"

c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Zusammenarbeit und Aufgabenübertragung"

d) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter "von Einrichtungen" gestrichen.

e) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Untersuchungen" durch "Begutachtungen" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Eilverkündung"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufgaben" durch "Kernaufgaben" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zur Erreichung dieses Ziels hat der öffentliche Gesundheitsdienst insbesondere die Aufgabe,
  1. gesundheitliche Gefahren von der Bevölkerung abzuwehren,
  2. übertragbare Krankheiten bei Menschen zu verhüten und zu bekämpfen,
  3. Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung zu veranlassen und zu koordinieren,
  4. den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen,
  5. die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit zu beobachten und zu bewerten,
  6. darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
  7. Infektionskrankheiten epidemiologisch zu erfassen und zu bewerten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen,
  8. die Medizinalaufsicht über Einrichtungen und Berufe des Gesundheitswesens auszuüben, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,
  9. bei der Ausbildung der Fachberufe des Gesundheitswesens mitzuwirken und insbesondere die staatlichen Anerkennungen durchzuführen,
  10. amtsärztliche, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen durchzuführen sowie Zeugnisse und Gutachten zu erstellen.
"(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Gesundheitsschutz, die Sozialmedizin und die Begutachtung sowie die Entwicklung einer Gesundheitsstrategie. Dies beinhaltet insbesondere:
  1. beim Gesundheitsschutz
    1. gesundheitliche Gefahren von der Bevölkerung abzuwehren und den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen,
    2. übertragbare Krankheiten bei Menschen zu verhüten und zu bekämpfen, Infektionskrankheiten epidemiologisch zu erfassen und zu bewerten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen und darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
    3. die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit zu beobachten und zu bewerten,
    4. die Medizinalaufsicht über Einrichtungen und Berufe des Gesundheitswesens auszuüben, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,
    5. bei der Ausbildung der Fachberufe des Gesundheitswesens mitzuwirken und insbesondere die staatlichen Anerkennungen durchzuführen,
  2. bei der Sozialmedizin und der Begutachtung
    1. die amtsärztlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen durchzuführen sowie Zeugnisse und Gutachten zu erstellen,
    2. die Einschulungsuntersuchungen und Schulgesundheitspflege durchzuführen,
    3. die psychiatrische Versorgung zu beobachten und zu bewerten,
  3. bei der Prävention und der Gesundheitsförderung
    1. integrierte Gesundheitsstrategien zu entwickeln, umzusetzen und zu evaluieren,
    2. die Gesundheitsberichterstattung zu entwickeln und umzusetzen,
    3. Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden zu untersuchen,
    4. Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung zu koordinieren und zu evaluieren."

c) Abs. 3

(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten mit den Behörden und Stellen eng zusammen, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Damit kommt dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine zentrale Informations-, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion in allen gesundheitlichen Fragen zu.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Städte" durch "Städten" ersetzt.

b) Abs. 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion