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Regelwerk, Gesundheitswesen

HGöGD - Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Hessen -

Vom 28. September 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 08.10.2007 S. 659; 15.12.2009 S. 716 09; 24.03.2010 S. 123 10; 19.09.2012 S. 271 12; 15.10.2014 S. 241 14; 03.05.2018 S. 82 18; 06.05.2020 S. 310 20; 14.12.2021 S. 992 21; 09.12.2022 S. 764 22; 28.06.2023 S. 473 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 350-94



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Ziele und Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes 21

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Gesundheitsschutz, die Sozialmedizin und die Begutachtung sowie die Entwicklung einer Gesundheitsstrategie. Dies beinhaltet insbesondere:

  1. beim Gesundheitsschutz
    1. gesundheitliche Gefahren von der Bevölkerung abzuwehren und den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen,
    2. übertragbare Krankheiten bei Menschen zu verhüten und zu bekämpfen, Infektionskrankheiten epidemiologisch zu erfassen und zu bewerten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen und darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
    3. die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit zu beobachten und zu bewerten,
    4. die Medizinalaufsicht über Einrichtungen und Berufe des Gesundheitswesens auszuüben, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,
    5. bei der Ausbildung der Fachberufe des Gesundheitswesens mitzuwirken und insbesondere die staatlichen Anerkennungen durchzuführen,
  2. bei der Sozialmedizin und der Begutachtung
    1. die amtsärztlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen durchzuführen sowie Zeugnisse und Gutachten zu erstellen,
    2. die Einschulungsuntersuchungen und Schulgesundheitspflege durchzuführen,
    3. die psychiatrische Versorgung zu beobachten und zu bewerten,
  3. bei der Prävention und der Gesundheitsförderung
    1. integrierte Gesundheitsstrategien zu entwickeln, umzusetzen und zu evaluieren,
    2. die Gesundheitsberichterstattung zu entwickeln und umzusetzen,
    3. Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden zu untersuchen,
    4. Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung zu koordinieren und zu evaluieren.

§ 2 Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes 12 21 22

(1) Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(2) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat,
  2. als obere Gesundheitsbehörde das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege,
  3. als oberste Gesundheitsbehörde das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium.

(3) Die Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Weisungen dienen der Sicherung der Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter und überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Aufsichtsbehörden sind insoweit das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege als obere und das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde.

(4) Bei drohender oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der nach § 4 zuständigen Behörde an deren Stelle ausüben, wenn

  1. diese nicht tätig wird,
  2. diese einer Weisung im Einzelfall zuwiderhandelt oder
  3. im Einzelfall bei Gefahr in Verzug sofortiges Handeln erforderlich ist.

In den Fällen der Nr. 1 und 2 wird die Aufsichtsbehörde auf Kosten der zuständigen Behörde tätig.

§ 3 Ausstattung der Gesundheitsämter 21 22

(1) Den Gesundheitsämtern müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Ärztinnen und Arzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte als Fachkräfte des höheren Dienstes sowie das erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören. Diese sind verpflichtet, sich regelmäßig im Rahmen ihrer Tätigkeit weiter- und fortzubilden.

(2) Die Leitungen der Gesundheitsämter müssen über die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen verfügen. Die obere Gesundheitsbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag eine befristete Ausnahme von Satz 1 zulassen.

(3) Amtsärztinnen und Amtsärzte sind alle beim Gesundheitsamt beschäftigten Ärztinnen und Ärzte.

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