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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Patientensicherheitsverordnung
- Hessen -

Vom 26. November 2024
(GVBl. Nr. 67 vom 05.12.2024)


Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752), verordnet die Ministerin für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege:

Artikel 1

Die Patientensicherheitsverordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 324) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 2" die Angabe "Abs. 1 Satz 1" eingefügt und wird die Angabe "13. September 2018 (GVBl. S. 599)" durch "9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Stunden" wird durch "Zeitstunden" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Nachweis der Qualifikation nach Satz 1 hat spätestens drei Monate nach der Bestellung gegenüber dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium zu erfolgen."

b) Die Abs. 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte hat jährlich an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von acht Stunden auf dem Gebiet der Patientensicherheit oder des klinischen Risikomanagements teilzunehmen.

(6) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte wird unter Angabe ihrer oder seiner Qualifikation dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium benannt.

"(5) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte hat ab dem Jahr, das nach ihrer oder seiner Bestellung folgt, jährlich an Fortbildungen im Umfang von mindestens acht Zeitstunden auf dem Gebiet der Patientensicherheit oder des klinischen Risikomanagements teilzunehmen. Die Nachweise für die Fortbildungen nach Satz 1 sind dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres vorzulegen.

(6) Das Krankenhaus benennt die oder den Patientensicherheitsbeauftragten dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Als neue Nr. 3 wird eingefügt:

"3. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Alarm- und Einsatzplanes des Krankenhauses,"

bb) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

cc) Als neue Nr. 5 wird eingefügt:

"5. regelmäßiger Austausch mit der für die Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortlichen Person nach § 3a,"

dd) Die bisherigen Nr. 4 und 5 werden die Nr. 6 und 7.

b) In Satz 2 wird die Angabe "3" durch "4" ersetzt.

4. Nach § 3 wird als § 3a eingefügt:

" § 3a Arzneimitteltherapiesicherheit

(1) Das Krankenhaus soll sicherstellen, dass in jedem Krankenhaus zur Unterstützung der oder des Patientensicherheitsbeauftragten eine für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person zur Beratung zur Verfügung steht, die über eine Approbation, einen Studienabschluss oder einen Berufsabschluss für die in § 1a Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), genannten Berufe, verfügt.

(2) Die für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person unterstützt die Patientensicherheitsbeauftragte oder den Patientensicherheitsbeauftragten insbesondere durch die Beratung des ärztlichen und pflegerischen Personals zu Fragen der sicheren und zweckmäßigen Arzneimitteltherapie. Die für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person soll im Rahmen der Beratung darauf hinwirken, dass die notwendigen Maßnahmen zur Arzneimitteltherapiesicherheit getroffen werden. Die für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person soll sich regelmäßig mit der oder dem Patientensicherheitsbeauftragten austauschen.

(3) Die Aufgabe der für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortlichen Person nach Abs. 1 und 2 kann durch die krankenhausversorgende Apotheke wahrgenommen werden, wenn dies im Vertrag nach § 14 Abs. 3 und 4 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197), geregelt ist. Bei einem Krankenhausverbund nach § 22 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 kann die Aufgabe der für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortlichen Person nach Abs. 1 und 2 durch Angestellte der Dachgesellschaft des Krankenhausverbundes wahrgenommen werden, wenn sie über eine Approbation, einen Studienabschluss oder einen Berufsabschluss für die in § 1a Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung genannten Berufe verfügen.

(4) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung und Unterstützung eine Arbeitsgruppe zur Arzneimitteltherapiesicherheit. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus den Mitgliedern des Landesbeirates zusammen. Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann im Einzelfall zusätzliche sachkundige Personen hinzuziehen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Berichte sind vertraulich. Inhalte der Berichte können dem Landesbeirat in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. "(2) Die Berichte sind vertraulich."

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

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