Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie

PaSV - Patientensicherheitsverordnung
- Hessen -

Vom 30. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 23 vom 12.11.2019 S. 324; 26.11.2024 Nr. 67 24)
Gl.-Nr.: 34 -79



Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1 Landesbeirat Patientensicherheit, Begriffsbestimmung 24

(1) Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist das Krankenhaus nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599).

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung und Unterstützung einen Landesbeirat, der in grundsätzlichen Fragen der Patientensicherheit zu hören ist. Insbesondere hat er sich mit Fragen

  1. der Patientensicherheit,
  2. der Qualitätssicherung und
  3. des klinischen Risikomanagements

in der stationären und sektorenübergreifenden Versorgung zu befassen.

(3) Der Landesbeirat setzt sich aus den Mitgliedern und deren Vertreterinnen und Vertretern nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 zusammen. Die Mitglieder des Landesbeirats benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium.

(4) Eine Patientenvertreterin oder ein Patientenvertreter gehört dem Landesbeirat mit beratender Stimme an. Die Patientenvertreterin oder den Patientenvertreter sowie deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter bestimmt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium. Zusätzliche sachkundige Personen können im Einzelfall von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium hinzugezogen werden, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesbeirats erforderlich ist.

(5) Vorsitz und Geschäftsführung des Landesbeirats obliegen dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium. Dessen Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht.

(6) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium beruft den Landesbeirat zu seinen Sitzungen ein.

(7) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Die Sitzungen des Landesbeirats sind vertraulich.

§ 2 Patientensicherheitsbeauftragte 24

(1) Das Krankenhaus bestellt mindestens eine Patientensicherheitsbeauftragte oder einen Patientensicherheitsbeauftragten, die oder der direkt an die Leitung des Krankenhauses berichtet.

(2) Die Bestellung erfolgt durch die Leitung des Krankenhauses.

(3) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte ist hinsichtlich ihrer oder seiner Tätigkeit unmittelbar gegenüber der Leitung des Krankenhauses verantwortlich.

(4) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte muss über eine Qualifikation auf dem Gebiet des Klinischen Risikomanagements verfügen, die durch eine Fortbildung in einem Umfang von mindestens 20 Zeitstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis der Qualifikation nach Satz 1 hat spätestens drei Monate nach der Bestellung gegenüber dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium zu erfolgen.

(5) Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte hat ab dem Jahr, das nach ihrer oder seiner Bestellung folgt, jährlich an Fortbildungen im Umfang von mindestens acht Zeitstunden auf dem Gebiet der Patientensicherheit oder des klinischen Risikomanagements teilzunehmen. Die Nachweise für die Fortbildungen nach Satz 1 sind dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres vorzulegen.

(6) Das Krankenhaus benennt die oder den Patientensicherheitsbeauftragten dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium.

§ 3 Aufgaben der oder des Patientensicherheitsbeauftragten 24

Aufgaben der oder des Patientensicherheitsbeauftragten sind insbesondere

  1. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Sicherheitskultur im Krankenhaus,
  2. Mitwirkung bei und Koordinierung der Entwicklung und Implementierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Patientensicherheit,
  3. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Alarm- und Einsatzplanes des Krankenhauses,
  4. Beurteilung der klinischen Risiken für das Krankenhaus insgesamt und für die einzelnen Organisationseinheiten unter Beteiligung der jeweils Verantwortlichen und Beauftragten,
  5. regelmäßiger Austausch mit der für die Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortlichen Person nach § 3a,
  6. Vorbereitung des Berichts nach § 4 Abs. 1,
  7. Bearbeitung der Anfragen nach § 5.

Die Risikobeurteilung nach Nr. 4 umfasst das systematische Erkennen, Bewerten, Bewältigen und Überwachen von klinischen Risiken. Für diese Risikobeurteilung sind Informationen aus Qualitätsmanagementinstrumenten zu nutzen, insbesondere aus den Fehlermeldesystemen und dem Beschwerdemanagement.

§ 3a Arzneimitteltherapiesicherheit 24

(1) Das Krankenhaus soll sicherstellen, dass in jedem Krankenhaus zur Unterstützung der oder des Patientensicherheitsbeauftragten eine für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person zur Beratung zur Verfügung steht, die über eine Approbation, einen Studienabschluss oder einen Berufsabschluss für die in § 1a Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), genannten Berufe, verfügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion