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HmbKrebsRAbrVO - Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung
Verordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Hamburgische Krebsregister
- Hamburg -
Vom 10. Februar 2015
(HmbGVBl. Nr. 7 vom 17.02.2015 S. 27; 10.09.2019 S. 271 19; 19.03.2024 S. 73 24)
Gl.-Nr.: 2120-3-1
Auf Grund von § 2 Absatz 7 Satz 2 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes (HmbKrebsRG) vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 201), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462, 2468), in der jeweils geltenden Fassung und der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, und das Verfahren der finanziellen Förderung der klinischen Krebsregistrierung in Bezug auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen.
(2) Das Hamburgische Krebsregister führt die einzelfallbezogene Abrechnung mit den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen (im Folgenden: Kostenträger) einerseits und mit den meldenden Leistungserbringern andererseits durch. Mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen, die sich zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 6 SGB V verpflichten, können von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren vertraglich vereinbart werden. Das Hamburgische Krebsregister kann für die finanztechnische Abwicklung die Kasse Hamburg oder eine dritte Stelle beauftragen, dabei werden keine personenbezogenen Daten von gemeldeten Patientinnen und Patienten übermittelt.
(1) Das Hamburgische Krebsregister stellt für die Abrechnung mit den Kostenträgern folgende Angaben zu den abzurechnenden Meldungen zusammen, soweit zutreffend und bekannt:
Die Daten nach Satz 1 dürfen für Zwecke der Abrechnung nach § 1 Absatz 1 verarbeitet werden.
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden entsprechend den Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 SGB V um organisatorische und technische Angaben ergänzt; maßgeblich ist insoweit die im Zeitpunkt des Beginns der Abrechnungstätigkeiten zwischen dem Hamburgischen Krebsregister und den Kostenträgern hinsichtlich der Krebsregisterpauschalen gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 SGB V und der Meldevergütungen gemäß § 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V jeweils geltende Fassung. Die Technische Anlage ist durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet unter https://gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/klinische_krebs-register/klinische_krebsregister.jsp veröffentlicht. Die Daten nach Satz 1 werden zu Prüfungs- und Abrechnungszwecken nach Absatz 3 durch Fernübertragung als verschlüsselte Daten an die Datenannahmestellen der Kostenträger übermittelt. Bei Fehler- und Korrekturverfahren zwischen Kostenträger oder Leistungserbringer und Hamburgischem Krebsregister sind die Daten sicher zu verschlüsseln und so zu übermitteln, dass die eindeutige Zuordnung zum Abrechnungsfall gewährleistet ist.
(3) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, zum Zweck der Abrechnung der Krebsregisterpauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 SGB V und der Meldevergütung nach § 65c
(Stand: 25.03.2024)
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