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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Krebsregisterabrechnungsverordnung
- Hamburg -

Vom 10. September 2019
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 13.09.2019 S. 271)



Auf Grund von § 2 Absatz 7 Satz 2 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird verordnet:

Die Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung vom 10. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 27) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Daten nach Satz 1 dürfen für Zwecke der Abrechnung nach § 1 Absatz 1 verarbeitet werden."

1.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, zum Zweck der Abrechnung der Krebsregisterpauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 SGB V und der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V in Bezug auf privatversicherte Patientinnen und Patienten die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 1 an die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung offenzulegen. Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung dürfen die nach Satz 1 offengelegten Daten zum Zwecke der Abrechnung verarbeiten und dem Hamburgischen Krebsregister mitteilen, ob für die gemeldete Patientin oder den gemeldeten Patienten Versicherungsschutz besteht."

1.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

1.4 Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle "nach § 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle "nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und den Artikeln 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2)" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 wird die Textstelle " § 2 Absatz 3" durch die Textstelle " § 2 Absatz 4" ersetzt.

ID: 191805

ENDE

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(Stand: 19.09.2019)

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