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Regelwerk, Biotechnologie

HmbPsychKG - Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Hamburg -

Vom 27. September 1995
(HmbGVBl. 1995, S. 235...; 17.02.2009 S. 29; 01.10.2013 S. 425 13; 21.02.2017 S. 46 17; 17.04.2018 S. 103 18; 17.12.2018/2019 S. 5 19; 20.12.2022 S. 659 22)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. die Gewährung von Hilfen für Personen, die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden, die von einer psychischen Krankheit bedroht sind oder bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen,
  2. die Untersuchung von Personen, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit sich selbst oder andere erheblich gefährden,
  3. die Unterbringung von Personen, bei denen aufgrund einer psychischen Krankheit die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder andere Personen erheblich schädigen.

(2) Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Psychosen, behandlungsbedürftige Abhängigkeitskrankheiten und andere behandlungsbedürftige psychische Störungen. Als psychische Krankheit im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine geistige Behinderung, soweit die behinderte Person wegen der psychischen Auswirkungen dieser Behinderung behandlungsbedürftig ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, bei denen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuchs vollzogen werden.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Hilfen für psychisch Kranke

§ 2 Hilfebedürftige Personen 13

Personen,

  1. die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden,
  2. die von einer psychischen Krankheit bedroht sind oder
  3. bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen

(hilfebedürftige Personen), sollen durch fachgerechte, der Art ihrer Erkrankung angemessene ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung (Hilfe) dazu befähigt werden, ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu führen.

§ 3 Anspruch auf Hilfen

Die zuständige Behörde hat die Hilfen anzubieten, sobald ihr bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Personen, die aufgrund ihrer psychischen Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst um Hilfen zu bemühen, sollen zu diesem Zweck durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde aufgesucht werden. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Hilfen den hilfebedürftigen Personen wohnortnah gewährt werden können. Bei der Gewährung von Hilfen an Kinder und Jugendliche sind deren besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen.

§ 4 Umfang der Hilfen

(1) Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt.

(2) Die Hilfen umfassen auch die psychosoziale Beratung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen, die eine hilfebedürftige Person betreuen.

(3) Befindet sich eine hilfebedürftige Person wegen ihrer psychischen Krankheit in ärztlicher Behandlung, so kann die Hilfe zur Ergänzung der Behandlung gewährt werden.

(4) Zur Gewährung von Hilfen sind bei der zuständigen Behörde regelmäßig Sprechstunden unter der Leitung eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes abzuhalten. Sie dienen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Weise geholfen werden kann, ob eine Beratung Erfolg gehabt hat und ob weitere ärztliche oder psychosoziale Betreuungsmaßnahmen zu treffen sind. Darüber hinaus sind in dem erforderlichen Umfang Hausbesuche durchzuführen.

(5) Bei der Gewährung der Hilfen sollen in der zuständigen Behörde Angehörige der verschiedenen bei der Beratung und Behandlung psychisch Kranker tätigen Berufsgruppen zusammenwirken.

§ 5 Zusammenarbeit

Die für die Gewährung der Hilfen zuständige Behörde arbeitet mit den in Betracht kommenden Organisationen, den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, den psychiatrischen Krankenhausabteilungen und sonstigen psychiatrischen Einrichtungen einschließlich den dort tätigen Sozialdiensten sowie den niedergelassenen Ärzten zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen zusammen.

Dritter Abschnitt
Vorsorgende Hilfe

§ 6 Ziel der vorsorgenden Hilfe

Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Personen, die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden oder davon bedroht sind oder bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen,

  1. rechtzeitig, umfassend und ihren Problemen angemessen betreut und behandelt werden,
  2. so lange wie möglich in ihrem jeweiligen Lebenskreis bleiben oder zumindest ein weitgehend selbständiges Leben außerhalb von psychiatrischen Einrichtungen führen können.

Vierter Abschnitt
Untersuchung

§ 7 Maßnahmen der zuständigen Behörde

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