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Regelwerk, Biotechnologie

Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes
- Hamburg -

Vom 6. Oktober 2023
(Amtl.Anz. Nr. 78 vom 06.10.2023 S. 1494)



Archiv: 2011, 2013, 2019, 2020, 2022

I.

Die Freie und Hansestadt Hamburg empfiehlt nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 190) geändert worden ist, öffentlich die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe für die dort genannten Personenkreise und Indikationen.

II.

Die Anordnung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und über die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen vom 2. August 2022 (Amtl. Anz. Nr. 60 S. 1129 f.) wird aufgehoben.

III.
Erläuterung

Zu Abschnitt I wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Schutzimpfungen sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft, unter Beachtung der Empfehlungen der STIKO, einschließlich der speziellen Hinweise zur Durchführung von Schutzimpfungen und der Hinweise für Ärzte zum Aufklärungsbedarf bei Schutzimpfungen in ihren geltenden Fassungen (verfügbar über die Homepage des Robert Koch-Institutes unter: http://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html), sowie der Fachinformationen durchzuführen.

Für die empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dürfen nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und Biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen und deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.

Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.

2. Wer durch eine in Hamburg öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder öffentlich empfohlene andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 1 durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Der Antrag kann bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, Amt für Familie, Versorgungsamt, Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg, eingereicht werden.

IV.
Anmerkung
:

Mit den Krankenkassen wurden Vereinbarungen dahingehend geschlossen, dass im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg alle Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut empfohlen werden, von den Fachämtern Gesundheit und dem Impfzentrum des Instituts für Hygiene und Umwelt angeboten werden. Für die HPV-Impfung gilt dies erst ab dem 1. Januar 2024.

Von diesen Vereinbarungen ausgenommen sind Schutzimpfungen für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, Schutzimpfungen ausschließlich aus Anlass von Auslandsreisen sowie Schutzimpfungen zur Verhinderung epidemischer Verbreitung von Krankheiten nach § 20 Absätze 6 und 7 IfSG.


ENDE

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