Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Juli 2026
(GVBl. LSa Nr. 16 vom 19.08.2026 S. 352)


§ 1

Das Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005 (GVBl. LSa S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. März 2026 (GVBl. LSa S. 72, 77), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Ziel des Gesetzes auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2396), ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie wirtschaftlich handelnden Krankenhäusern zu gewährleisten. "(1) Ziel des Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte, gestufte sowie qualitativ hochwertige, in Teilen auch sektorenübergreifende Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesundheitswesens" durch die Wörter "im Gesundheitswesen" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "qualitätsbasierte" durch das Wort "qualitätsorientierte" ersetzt und werden nach dem Wort "Planung" die Wörter "nach Fachgebieten oder Leistungsgruppen und die Zuweisung von Leistungsgruppen" eingefügt.

2. Nach § 1 wird folgender neuer § 2 eingefügt:

" § 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Land Sachsen-Anhalt, die Leistungen der Krankenhausversorgung erbringen und in den Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98, S. 14), fallen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die in § 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Einrichtungen finden die Vorschriften über die Krankenhaushygiene und den Schutz personenbezogener Daten entsprechende Anwendung."

3. Der bisherige § 2 wird neuer § 3 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "des Krankenhausentgeltgesetzes und" eingefügt und wird das Wort "Verordnungen" durch das Wort "Rechtsverordnungen" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Satz 3 gilt nicht für den Erlass von Verordnungen nach diesem Gesetz."

b) In Absatz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "Hochschulen" durch das Wort "Wissenschaft" ersetzt.

4. Der bisherige § 3 wird durch folgende neue §§ 4 bis 8 ersetzt:

Alt:

§ 3 Krankenhausplanung, Aufsicht

(1) Die zuständige Behörde entwickelt gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V., der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt einerseits sowie den Verbänden der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. andererseits unter Berücksichtigung der Aufgaben von Forschung und Lehre an den Universitätsklinika Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele und schreibt diese fort. In den Rahmenvorgaben werden auch Festlegungen in Ergänzung zu den Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2402), getroffen. Kommt eine Einigung über die Entwicklung oder Fortschreibung nicht innerhalb von zwei Jahren zustande, entscheidet die zuständige Behörde über die notwendigen Änderungen.

(2) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sollen nach Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung jeweils im Rahmen der nächst folgenden Fortschreibung Bestandteil der Rahmenvorgaben und des Krankenhausplanes werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.08.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion