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Regelwerk; Biotechnologie

KHG LSa - Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. April 2005
(GVBl Nr. 22 vom 19.04.2005 S. 203; 10.08.2007 S. 306; 09.12.2009 S. 644; 18.12.2012 S. 641 12 Außerkrafttreten; 22.05.2013 S. 240 13; 20.01.2015 S. 28 15; 06.05.2019 S. 76 19; 12.03.2026 S. 72 26; 22.07.2026 S. 352 26a)
Gl.-Nr.: 2126.1



§ 1 Ziel des Gesetzes 12 19 26a

(1) Ziel des Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte, gestufte sowie qualitativ hochwertige, in Teilen auch sektorenübergreifende Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser untereinander, mit anderen Einrichtungen der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den gesetzlichen Krankenversicherungen und anderen Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beitragen.

(3) Durch eine qualitätsorientierte Planung nach Fachgebieten oder Leistungsgruppen und die Zuweisung von Leistungsgruppen ist die Patientenversorgung in den Krankenhäusern im Sinne der Patientensicherheit zu stärken und es sind zukunftsfähige Strukturen durch Bündelung medizinischer Kompetenzen sicherzustellen.

§ 2 Anwendungsbereich 26a 26a
(vorherige Änderungen § 2 bis 19.08.2026 12 12 19)

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Land Sachsen-Anhalt, die Leistungen der Krankenhausversorgung erbringen und in den Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98, S. 14), fallen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die in § 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Einrichtungen finden die Vorschriften über die Krankenhaushygiene und den Schutz personenbezogener Daten entsprechende Anwendung.

§ 3 Sicherstellungsauftrag und zuständige Behörde 12 12 19 26a 26a
(vorherige Änderungen § 3 bis 19.08.2026 19)

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplanes sicherzustellen. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten, dabei ist öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern ausreichend Raum zu geben.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es ist auch zuständige Behörde zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie des Krankenhausentgeltgesetzes und der danach erlassenen Rechtsverordnungen. Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium kann Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen. Satz 3 gilt nicht für den Erlass von Verordnungen nach diesem Gesetz.

(3) Sofern Entscheidungen des für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministeriums Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen die Entscheidungen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium; Entscheidungen, die Aufgaben von Lehre und Forschung an den Universitätsklinika betreffen, werden im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium getroffen.

§ 4 Mitwirkung der Beteiligten 26a 26a

(1) Unmittelbar Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind

  1. die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V.,
  2. die Verbände der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt, der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.,
  3. der Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V.,
  4. der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt e. V.,
  5. die Ärztekammer Sachsen-Anhalt sowie
  6. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt.

(2) Beteiligt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist zudem das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Bei Bedarf kann das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium durch Verordnung weitere Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmen.

(3) Die zuständige Behörde arbeitet mit den Beteiligten nach Absatz 1 und 2 bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes eng zusammen. Die Beteiligung an der Krankenhausplanung und die Beteiligung an dem Investitionsprogramm richtet sich nach § 7.

§ 5 Krankenhausplanungsausschuss

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