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Regelwerk Biotechnologie

(KHMe-RL) - Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung

Vom 21. März 2006
(BAnz. 2006 S. 4466; 18.02.2010 S. 1784; 21.10.2010 S. 126; 16.12.2010 / 2011 S. 2555 11; 21.10.2011 S. 4505; 20.10.2011/2012 S. 535; 22.07.2013 B5; 07.11.2013 B2; 30.04.2014 B6; 05.09.2014 B3; 15.05.2015 B5; 03.11.2015 B8; 15.02.2016 B2 16; 06.05.2016 B1; 07.07.2016 B2; 07.09.2016 B4; 22.12.2016 B2; 12.04.2017 B2; 28.08.2017 B2; 10.01.2018 B3; 23.05.2018 B1; 07.08.2018 B3; 29.08.2018 B4; 13.12.2018 B4; 11.01.2019 B2; 22.01.2019 B2; 19.03.2019 B7 ;18.12.2019 B3; 10.03.2020 B6; 20.03.2020 B4; 08.04.2020 B2; 23.12.2020 B2; 19.02.2021 B6; 04.10.2021 B4; 25.11.2021 B2; 10.05.2022 B3; 04.08.2022 B3; 06.12.2022 B2; 17.10.2023 B5; 06.12.2023 B5; 20.06.2024 B1; 19.11.2024 B3; 20.01.2025 B3; 10.02.2025 B1; 07.03.2025 B2; 03.06.2025 B2 25)



§ 1 Regelungsinhalt

(1) Diese Richtlinie benennt die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 137c SGB V ausgeschlossenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Methoden) im Krankenhaus.

(2) Ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen, sind in § 4 aufgeführt. § 4 Abs. 1 benennt die Methoden, bei denen der G-Ba festgestellt hat, dass sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten nicht erforderlich sind. Die Durchführung klinischer Studien bleibt hier unberührt. § 4 Abs. 2 benennt die Methoden, bei denen der G-Ba festgestellt hat, dass ihr Nutzen nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Diese Methoden dürfen auch im Rahmen klinischer Studien nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.

(3) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nach Bewertung als für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erforderlich angesehen wurden, sind in Anlage I aufgeführt. Diese stellt keine abschließende Liste von zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Krankenhausbehandlung erbringbaren Methoden, sondern ausschließlich die vom G-Ba in Verfahren nach § 137c SGB V bewerteten Methoden dar. Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt sind, sind in Anlage II aufgeführt. Dabei umfasst Abschnitt a Methoden, die im Hinblick auf laufende oder geplante Studien ausgesetzt sind. Abschnitt B umfasst Methoden, die im Hinblick auf Erprobungsrichtlinien nach § 137e SGB V ausgesetzt sind.

§ 2 Reichweite eines Ausschlusses

Der Ausschluss einer Methode - gemäß § 4 - lässt die Leistungserbringung bei Vorliegen der im Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BvR 347/98) aufgeführten Voraussetzungen unberührt. Demzufolge kann eine Patientin oder ein Patient mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, eine von ihr oder ihm gewählte, ärztlich angewandte Behandlungsmethode trotz des Ausschlusses von der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Ärztin oder der Arzt hat die Entscheidung zur Anwendung einer Methode nach Satz 2 sowie die entsprechende Aufklärung, einschließlich der Information, dass es sich um eine nach § 137c SGB V ausgeschlossene Methode handelt, und das Einverständnis der Patientin oder des Patienten zu dokumentieren.

§ 3 Verfahren

Das Verfahren zur Bewertung medizinischer Methoden richtet sich nach der am 01.10.2005 in Kraft getretenen Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils gültigen Fassung1.

§ 4 Ausgeschlossene Methoden 25

( 1) Im Rahmen der Krankenhausbehandlung sind folgende Methoden von der Erbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen, wobei die Durchführung klinischer Studien hiervon unberührt bleibt:

1 Autologe Chondrozytenimplantation (ACI)

1.1 ACI am Fingergelenk

1.2 ACI am Schultergelenk

1.3 ACI am Großzehengrundgelenk

1.4 ACI am Sprunggelenk

1.5 Kollagengedeckte und periostgedeckte autologe Chondrozytenimplantation am Kniegelenk

2 Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO)

2.1 HBO bei Myokardinfarkt

2.2 HBO bei Erstmanifestation eines Neuroblastoms im Stadium IV

2.3 HBO beim Weitwinkelglaukom

2.4 HBO beim Morbus Perthes

2.5 HBO beim Schädelhirntrauma

2.6 Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom

Unberührt von diesem Ausschluss bleibt die adjuvante Anwendung der hyperbaren Sauerstofftherapie bei Patienten mit diabetischem Fußsyndrom im Stadium Wagner e III ohne angemessene Heilungstendenz nach Ausschöpfung der Standardtherapie. Unberührt von diesem Ausschluss bleibt die hyperbare Sauerstofftherapie zur zusätzlichen Behandlung des diabetischen Fußsyndroms, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

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