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Änderungstext
Verordnung zur Reform des Krebsregistrierungsverfahrens
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Dezember 2021
(GVOBl. M-V Nr. 81 vom 27.12.2021 S. 1826)
Aufgrund des § 14 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOB1. M-V S. 539), das durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V, S. 1054) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOB1. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOB1. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, und des Organisationserlasses der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport:
Artikel 1
Änderung der Krebsregistrierungsmeldeverordnung
Die Krebsregistrierungsmeldeverordnung vom 8. Dezember 2016 (GVOBl. M-V, S. 888), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Januar 2017 (GVOBl. M-V, S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift der Verordnung wird das Wort "klinischen" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Empfehlung oder Planung einer Therapie aus einer Tumorkonferenz ist als Therapieempfehlung zu dokumentieren."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Meldeverpflichtung" die Wörter "für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren" eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Meldung zum Nachsorgestatus ist auch bei fortbestehender Tumorfreiheit abzugeben. | "Existieren klinische Leitlinien zur Nachsorge, besteht die Meldeverpflichtung gemäß dieser klinischen Leitlinien." |
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "nicht melanotische" werden durch das Wort "nicht-melanotische" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "aus" werden ein Komma und die Wörter "sofern nach § 65c Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch keine abweichende Regelung besteht" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "ADT/GEKID Basisdatensatzes" durch die Wörter "onkologischen Basisdatensatzes und der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten organspezifischen Module" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Weiterhin sind für eine vollständige Meldung die Daten der organspezifischen Module des ADT/GEKID Basisdatensatzes einschließlich zukünftiger Module, sofern zutreffend, zu übermitteln.
wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Abkürzung "ADT/GEKID" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Abkürzung "ADT/GEKID" wird gestrichen.
bb) Die Angabe "Satz 3" wird durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
cc) Nach dem Wort "erforderlich" wird ein Punkt angefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Meldungen sind vorzugsweise in strukturierter elektronischer Form zu melden. Die strukturierte elektronische Form richtet sich hierbei nach den von der Zentralstelle der Krebsregistrierung vorgegebenen Formaten. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik vorzunehmen, die geeignet und erforderlich sind, um den Zugriff unberechtigter Dritter auf die Daten während ihrer Übertragung oder ihrer Zwischenspeicherung auf Systemen, die für Übermittlung und Empfang der Meldungen verwendet werden, zu verhindern. | "(1) Meldungen sind in strukturierter elektronischer Form zu übermitteln. Die strukturierte elektronische Form richtet sich hierbei nach den von der Zentralstelle der Krebsregistrierung vorgegebenen Formaten und Meldewegen. Es werden insbesondere Meldungen über folgende Meldewege als elektronische Meldung anerkannt:
Das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern hat alle Möglichkeiten der elektronischen Meldung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 dürfen Meldungen auch auf postalischem Weg erfolgen. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung nach § 3 Absatz 6 Satz 4 des Krebsregistrierungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, in der geregelt wird, dass ein festzulegender Anteil der Meldevergütung vom Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern als Gebühr für den erhöhten Bearbeitungsaufwand einbehalten wird." |
(Stand: 18.01.2022)
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