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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Kurortgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 21.07.2027 S. 764)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kurortgesetzes

Das Kurortgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 2 wird die Angabe "Kurorte" durch die Angabe "Heilbäder und Kurorte" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 3 wird die Angabe "Kurorten" durch die Angabe "Heilbädern und Kurorten" ersetzt.

c) In der Angabe zum Zweiten Teil wird die Angabe "von Kurorten und Erholungsorten" gestrichen.

d) In der Angabe zu § 8 wird die Angabe ", Erlöschen" gestrichen.

e) In der Angabe zum Dritten Teil wird hinter die Angabe "für" die Angabe "Heilbäder," eingefügt.

f) Die Angabe zum Vierten Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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Vierter Teil
Überleitungs- und Bußgeldbestimmungen, sprachliche Gleichstellung, Schlussbestimmungen
"Vierter Teil
Übergangsvorschrift, Bußgeldbestimmungen".

g) In der Angabe zu § 10 wird die Angabe "Überleitungsvorschrift" durch die Angabe "Übergangsvorschrift" ersetzt.

h) Die Angaben zu §§ 12 und 13 werden gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Kurort oder als Erholungsort" durch die Angabe "Heilbad, Kurort oder Erholungsort" ersetzt.

b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

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(5) Bei Anerkennung von Kur- und Erholungsorten sind die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens, des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Belange der Bau- und Raumordnung zu beachten. "(5) Bei der Anerkennung von Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sind die allgemein anerkannten Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. unter dem Aspekt der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit und die Belange der Bau- und Raumordnung zu beachten."

c) In Absatz 6 wird die Angabe "bis" durch die Angabe "und" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe "für" die Angabe "Heilbäder und" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Angabe "Kurorte" durch die Angabe "Heilbäder und Kurorte" und die Angabe "Kurgäste" durch die Angabe "Gäste" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "Lärmimmission" durch die Angabe "Lärmimmissionen" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe "Der Kurort mit seinen Einrichtungen" durch die Angabe "Das Heilbad und der Kurort mit ihren Einrichtungen" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) In Gaststätten und in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 sind Nichtraucherbereiche vorzuhalten.

wird gestrichen.

f) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und die Angabe "Kurgäste" wird durch die Angabe "Gäste" sowie die Angabe "Behinderten, alten Menschen" durch die Angabe "Menschen mit Behinderungen und Personen mit Aktivitätseinschränkungen" ersetzt.

g) Absatz 7 wird zu Absatz 6.

h) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und die Angabe "Bei Kurorten der in § 3 Nr.1 bis 2 und 4 bis 6" wird durch die Angabe "Bei Heilbädern und Kurorten der in § 3 Nummer 1 bis 8" ersetzt.

4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

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§ 3 Arten von Kurorten

Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen:

  1. Heilbad
    1. Verfügbarkeit natürlicher, wissenschaftlich anerkannter und durch Erfahrung kurmäßig bewährter Heilmittel des Bodens,
    2. mindestens eine Praxis eines Badearztes,
    3. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die gemäß meteorologischen und lufthygienischen Standards überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    4. Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Heilmittel,
    5. Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
    6. während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
    7. Kommunikations- und Informationseinrichtung.
  2. a Ort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
    1. Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung kurmäßig bewährten Heilwassers oder Peloides,
    2. klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
    3. Einrichtung zur Abgabe der Kurmittel,
    4. Tätigkeit mindestens eines Badearztes,
    5. vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen.

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